Hier erhalten Sie ein paar hilfreiche Tipps und Informationen!

Daran sollten Sie bei Hochwasser und Überschwemmung denken

Der ungewöhnliche Dauerregen der vergangenen Tage hat in einigen Regionen zu einem rapiden Pegelanstieg der Flüsse geführt. Vielerorts kam es bereits zu überschwemmten Straßen und nassen Kellern.

Hier erfahren Sie, wie Sie sich bei andauerndem Hochwasser oder Überschwemmungen verhalten sollten:

Bei einer Hochwasserwarnung

  • Stellen Sie eine Liste mit wichtigen Telefonnummern und Adressen, z. B. von Rettungsdiensten und Angehörigen, zusammen.
  • Laden Sie Ihr Mobiltelefon auf und legen Sie es zusammen mit anderen batteriebetriebenen Geräten wie z. B. Taschenlampe oder Radio bereit.
  • Denken Sie auch an wichtige Medikamente und Lebensmittel.
  • Warnen und evakuieren Sie gefährdete Personen.
  • Versuchen Sie, den Schaden zu begrenzen indem Sie den Strom in gefährdeten Räumen und Bereichen abschalten.
  • Retten Sie Wertgegenstände und wichtige Dokumente wie z. B. Ausweispapiere, Geburtsurkunde, Krankenversicherungskarte, Kaufverträge und Versicherungsunterlagen.
  • Dichten Sie Türen, Fenster und weitere gefährdete Gebäudeöffnungen ab, sodass möglichst wenig Wasser eintritt.
  • Bringen Sie Ihr Auto aus der Gefahrenzone.


Nach der Überschwemmung

  • Melden Sie den Schaden möglichst umgehend bei Ihrer Versicherung.
  • Dokumentieren Sie die Schäden so umfassend wie möglich, am besten mit einem Fotoapparat. Markieren Sie auch den erreichten Wasserstand in den betroffenen Räumen.
  • Lassen Sie von der Überschwemmung beschädigte elektrische Geräte und Anlagen von einem Spezialisten untersuchen, bevor Sie diese wieder in Betrieb nehmen.
  • Verständigen Sie die Feuerwehr, falls Schadstoffe (z. B. Öl, Farben) ausgelaufen sind, und vermeiden Sie es zu rauchen.
  • Bewahren Sie zerstörte Gegenstände auf und entsorgen Sie diese erst nach Rücksprache mit Ihrem Versicherer.
  • Grenzen Sie den Schaden in Abstimmung mit Ihrem Versicherer ein. Er berät Sie, wie das Wasser abgepumpt, das Gebäude gereinigt und getrocknet werden kann.
  • Reparaturen usw. lassen Sie am besten direkt in Abstimmung mit Ihrem Versicherer von einer Fachfirma durchführen.


Bei der Schadenmeldung
Es ist wichtig, dass Sie den Schaden möglichst umgehend Ihrer Versicherung melden. Die Höhe des Schadens spielt in diesem ersten Schritt keine Rolle. Es geht vielmehr darum, den Versicherer frühzeitig in Kenntnis zu setzen, damit auch von dieser Seite schon Hilfe und Unterstützung vorbereitet werden kann.


Bei lang anhaltenden Wetterlagen mit sehr niedrigen Temperaturen häufen sich Schäden durch Witterungsverhältnisse nicht nur am PKW sondern auch an Wasserleitungen, Fenster und Türen in Ihrem Heim. Zurich bietet Ihnen Wissenswertes und Tipps für mehr Sicherheit in der kalten Jahreszeit.


Winterreifen
Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihr Fahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen mit geeigneten Reifen auszustatten. Andernfalls drohen Bußgeldstrafen. Damit Sie wissen, worauf Sie achten müssen, haben wir einige Informationen zusammengestellt:

Reifenprofil
Das vorgeschriebene Reifenprofil von 1,6 mm ist nach Ansicht des ADAC zu gering. Der ADAC empfiehlt ein Mindestprofil von 4 mm.

Welche Strafen erwarten Reifensünder?
Wer bei Winterwetter mit Sommerreifen fährt, muss ein Bußgeld von 40 Euro zahlen und bekommt einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder einem Unfall sind außer dem Punkt in Flensburg 80 Euro fällig.

Wann Reifen wechseln?
Für die Winterreifenpflicht gibt es keinen festgelegten Zeitraum. Die Wetterverhältnisse in Deutschland sind nach Aussage des Bundesverkehrsministers, Peter Ramsauer, dafür zu unterschiedlich. Als grobe Faustregel gilt "von O bis O" – das bedeutet von Oktober bis Ostern.

Wie schnell darf man mit Winterreifen fahren?
Bei Winterreifen gibt es, wie auch bei Sommerreifen, einen Geschwindigkeitsindex. Die Schlüsselzahl steht bei der Reifengröße:

  • Q bedeutet maximal 160 km/h
  • T bedeutet maximal 190 km/h
  • H bedeutet maximal 210 km/h
  • V bedeutet maximal 240 km/h

Fahren im Winter
Winterliche Straßenverhältnisse erschweren das Fahren. Damit Sie sicherer und entspannter an Ihr Ziel gelangen gibt es einige Tipps, die Sie beachten sollten:

Bremsen
Beim Bergabfahren besonders vorsichtig bremsen. Auf keinen Fall ruckartig das Pedal treten oder die Handbremse benutzen, sondern frühzeitig die Motorbremse einsetzen. Bei glatter Fahrbahn verlängert sich der Bremsweg dramatisch.
Tipp: Vor dem Start einen vorsichtigen Bremstest durchführen, um ein Gefühl für die Straßenverhältnisse zu bekommen.

Lenken
Ruckartige Lenkbewegungen vermeiden. Beim Spurwechseln genügend Weg einplanen, damit Zeit bleibt für ruhige, nicht zu rasche Lenkbewegungen.
Vorsichtig und nicht zu schnell in Kurven fahren. Besonders gefährlich sind Kurven bei überfrierender Nässe in Wäldern, Lichtungen oder Brücken.

Glatte Straßen
Durch Schneematsch und vereiste Fahrbahn können die Reifen den Kontakt zur Straße verlieren. Dieses Risiko steigt mit höherem Tempo. Das Fahrzeug kommt ins Schlittern und ist nicht mehr manövrierfähig. Viele Fahrer geraten in Panik, reagieren falsch und bremsen hektisch.
Richtig ist: Ruhe bewahren, Fuß vom Gas nehmen, auskuppeln und das Lenkrad gerade halten. Bei Automatikgetriebe gilt: vorsichtig das Gas zurücknehmen.

Anfahren
Wenn möglich, an Steigungen plötzliches Anhalten vermeiden. Besser ist, rechtzeitig herunterschalten und wenig Gas geben, damit die Räder nicht durchdrehen.
Tipp: Um im Tiefschnee wieder anzufahren, kann man versuchen, zwischen dem erstem Gang und Rückwärtsgang vorsichtig hin- und her zu schalten und dabei leicht Gas zu geben. Wenn die Reifen langsam frei werden, lässt sich das Fahrzeug meist wieder bewegen. Falls es im ersten Gang nicht funktioniert, kann man es mit dem zweiten Gang versuchen.

Sicherheitsabstand
Der Bremsweg kann sich auf Schnee und Eis vervielfachen. Nach Aussage des ADAC muss ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei trockener Straße 11 Meter Bremsweg einkalkulieren, auf regennasser Fahrbahn 20 Meter, bei Schnee 37 Meter und bei Eisglätte 100 Meter. Das Antiblockiersystem (ABS) trägt nicht zu einem kürzeren Bremsweg bei. Aber es verhindert ein Blockieren der Räder, verbessert die Bodenhaftung und beugt Aquaplaning vor.
Wegen der unterschiedlichen Straßenverhältnisse bei Schnee und Eis gibt es keine Faustregel für den Sicherheitsabstand. Jeder Fahrer muss sich konzentriert und eigenverantwortlich auf die jeweilige Situation einstellen.

Streupflicht der Kommunen
Nicht alle Straßen sind im Winter geräumt oder gestreut. Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hat 1998 entschieden:
Eine Kommune muss innerhalb geschlossener Ortschaften nur an verkehrswichtigen Straßen, wie Hauptstraßen, und gefährlichen Stellen, wie Kreuzungen mit starkem Gefälle und Rutschgefahr, streuen. Die Tageszeit spielt ebenfalls eine Rolle, z. B. kann man um fünf Uhr morgens nicht erwarten, dass bereits alle gefährlichen Stellen gestreut sind. Auf Parkplätzen müssen die Gehwege, nicht aber die Parkflächen von Schnee geräumt werden.

Fahrzeug-Check: Vorbereitung auf den Frost

  • Beleuchtung am Fahrzeug prüfen: Bei 40 % aller Fahrzeuge werden jedes Jahr nach Angaben des TÜV defekte oder schlecht eingestellte Scheinwerfer oder Schlussleuchten festgestellt. Jedes zehnte Auto fährt mit nur einem funktionierenden Scheinwerfer.
    Tipp: Beim Lichttest in der Werkstatt prüfen Fachleute die komplette Fahrzeugbeleuchtung – von den Scheinwerfern über die Blinker bis zu den Rückleuchten. Ist alles in Ordnung, erhält das Fahrzeug die Lichttest-Plakette.
  • Kofferraum- und Türgummis präparieren: Mit Hirschtalk oder Silikonfett lässt sich vermeiden, dass Türen und Kofferraum festfrieren. Man bekommt es in größeren Autozubehör-Fachgeschäften oder bei Tankstellen.
  • Fensterscheiben: Kontrolle der Wischerblätter. Poröse Gummis können das Wasser nicht ausreichend wegschieben. Die Sicht wird sehr schlecht. Spritzwasser für die Scheibenwischanlage mit Frostschutzmittel auffüllen. Auf das Mischungsverhältnis auf der Flasche achten, es ist je nach Hersteller unterschiedlich.
  • Kühlwasser-Kontrolle: Der Frostschutz sollte beim Kühlwasser mindestens minus 30 Grad Celsius betragen. Kfz-Werkstätten und Tankstellen sind Anlaufstellen und helfen weiter.
  • Auto-Batterie: Wer sicher sein will, dass die Batterie die kalte Jahreszeit über durchhält, kann in der Werkstatt prüfen lassen, ob sie genügend Kapazität speichern kann. Um einen sehr kalten Motor zu starten, braucht die Batterie etwas Reserve.
  • Rostschutz: Korrosionen nehmen bei Frost, Feuchtigkeit, Straßenschmutz und aggressivem Streusalz deutlich zu. Wer kleine Macken mit einem Lackstift abdeckt und großzügig Hartwachs aufträgt, schützt den Autolack vor Rostschäden.

Vorschriften im Ausland
Es kann teuer werden, wenn man im Ausland besondere Verkehrsvorschriften für die Wintermonate missachtet. In den europäischen Ländern gelten unterschiedliche Regelungen für Winterreifen und Schneeketten:

  • Österreich: Winterreifenpflicht, wenn die Fahrbahnen verschneit, vereist oder mit Schneematsch bedeckt sind. Reifen mit dem Zeichen "M+S" werden als Winterreifen akzeptiert. Bei entsprechendem Straßenschild müssen Schneeketten benutzt werden.
  • Schweiz: Wenn es wegen ungeeigneter Bereifung zu Verkehrsbehinderungen kommt, wird von der Schweizer Polizei ein Bußgeld verhängt. Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es nicht. Es ist zu empfehlen, dennoch Winterreifen zu benutzen. Straßenschilder weisen auf das Benutzen von Schneeketten hin.
  • Italien und Frankreich: Auf bestimmten Strecken können die Behörden durch Verkehrsschilder Winterreifen und Schneeketten anordnen. Im italienischen Aosta-Tal sind Winterreifen bis zum 15. April obligatorisch.
  • Finnland, Schweden, Slowenien, Tschechien, Lettland, Estland und Litauen: Winterreifen sind in diesen Ländern vorgeschrieben, allerdings für verschiedene Zeiträume. Sinnvoll ist, ab Oktober bis Ostern mit Winterreifen zu fahren.
  • Ungarn, Serbien, Kroatien und Slowakei: Winterreifen können je nach Wetterlage verlangt werden. Zu empfehlen ist, ab Oktober bis Ostern Winterreifen zu benutzen. 

 


Informationen zur Rauchmelderpflicht

Rauchmelder können Leben retten. Denn im Schlaf reagiert der Mensch nicht auf Gerüche, dafür aber auf Geräusche. Aus diesem Grund existiert bereits in vielen Bundesländern die Rauchmelderpflicht.

Hier erfahren Sie, welche Regelungen in Ihrem Bundesland gelten und worauf Sie bei Kauf und Installation achten sollten.

 

Wozu benötige ich einen Rauchmelder?
Jährlich sterben in Deutschland rund 500 Menschen durch Wohnungsbrände. Zwei Drittel der Brandopfer werden nachts im Schlaf vom Feuer überrascht. In den meisten Fällen sind aber nicht die Flammen für den Tod verantwortlich, sondern hochgiftige Rauchgase, die bei dem Brand entstehen. Bereits zwei bis drei Atemzüge des Brandrauchs können eine Bewusstlosigkeit oder den Tod durch Ersticken hervorrufen.

Der menschliche Geruchssinn funktioniert jedoch nicht im Schlaf. Deshalb warnen Rauchmelder mit lautem Alarm rechtzeitig vor der Gefahr. Sie geben den nötigen Vorsprung, sich und seine Familie in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr zu alarmieren.

Wo besteht Rauchmelderpflicht?
In den meisten Bundesländern sind Rauchmelder in Wohnungen und Häusern bereits Vorschrift. Auf dieser Karte können Sie sehen, wo in Deutschland bisher eine Rauchmelderpflicht besteht. Bei Klick auf ein Bundesland erhalten Sie Informationen zu den jeweiligen Bestimmungen.

Rauchmelderpflicht:

  • Bayern
  • Thüringen
  • Hessen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Nordrhein-Westfalen
  • Bremen
  • Niedersachsen
  • Hamburg
  • Schleswig-Holstein
  • Mecklemburg-Vorpommern
  • Sachen-Anhalt


Rauchmelderpflicht in Planung:

  • Brandenburg
  • Baden-Würtemberg


keine Rauchmelderpflicht:

  • Sachsen
  • Berlin

Welche Gebäude sind betroffen?
Von der Rauchmelderpflicht betroffen sind

  • Neu- und Bestandsbauten
  • Eigentumswohnungen
  • Ein- oder Mehrfamilienhäuser

Bestandsgebäude müssen in der Regel im Laufe einer bestimmten Frist nachgerüstet werden.

Wer ist für Einbau und Instandhaltung verantwortlich?
Bei der Installation

  • Für die Installation der Rauchmelder ist in der Regel der Bauherr bzw. Eigentümer/Vermieter verantwortlich.
  • Ausnahme Mecklenburg-Vorpommern: Hier ist der jeweilige Besitzer/Mieter einer Wohnung für die Installation verantwortlich.


Bei der Instandhaltung

  • Der Eigentümer/Vermieter muss auch dafür sorgen, dass die Rauchmelder zu jeder Zeit betriebsbereit sind.
  • Diese Verantwortung kann mit einer Zusatzklausel im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Allerdings muss sich der Vermieter vor Abschluss des Zusatzvertrages davon überzeugt haben, dass der Mieter in der Lage ist, den Rauchmelder fachgerecht zu warten.
  • Mit dem Einbau und der Instandhaltung der Rauchmelder kann auch eine Fachfirma beauftragt werden.
  • In Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ist jedoch der Mieter für die Instandhaltung zuständig.


Wie wird ein Rauchmelder installiert?
Bei der Installation eines Rauchmelders sollten Sie auf folgendes achten:

  • Befestigen Sie den Rauchmelder immer an der Zimmerdecke, da der Rauch nach oben steigt.
  • Bringen Sie den Rauchmelder in der Raummitte bzw. mindestens 50 Zentimeter von Wänden entfernt an.
  • Montieren Sie den Rauchmelder immer in waagerechter Position, auch bei Dachschrägen.
  • Der Rauchmelder sollte nicht in der Nähe von Luftschächten oder in Positionen mit starker Zugluft angebracht werden.
  • Montieren Sie den Rauchmelder nicht in der Dachspitze, wenigstens 30-50 Zentimeter darunter
  • Befestigen Sie keinen Rauchmelder in Räumen, in denen normalerweise starker Dampf, Staub oder Rauch entsteht.

Rauchmelder sollten in der Regel nach 10 Jahren erneuert werden. Qualitativ hochwertige Rauchmelder können aber auch eine längere Garantie- und Lebensdauer aufweisen. Bitte beachten Sie die Bedienungsanleitung Ihres Gerätes.


Auf welche Qualitätsmerkmale sollte man achten?
Achten Sie beim Kauf des Rauchmelders auf das CE-Zeichen inkl. Prüfnummer und der Angabe "EN 14604".
Das CE-Zeichen gibt an, dass das Produkt in Europa verkauft werden darf. Es trifft jedoch keine Aussage über die Qualität des Rauchmelders.




Ein Umzug zählt zu den zehn größten Stressauslösern, mit denen wir im Alltag konfrontiert werden. Die Erfahrung zeigt: Je früher mit den Vorbereitungen begonnen wird, umso stressfreier kann man einen Umzug hinter sich bringen. Am besten ist, man beginnt damit zwei bis drei Monate vor dem Umzugstermin.

Zwei bis drei Monate vor dem Umzug

  • genauen Umzugstermin festlegen
  • Kostenplan für den Umzug erstellen
  • Urlaub für den Umzug beantragen
  • Umzugshelfer organisieren
  • Mietvertrag für die alte Wohnung kündigen
  • Übergabetermin mit dem Vermieter für alte Wohnung vereinbaren
  • Renovierung der alten Wohnung planen:
       - Was ist laut Mietvertrag zu renovieren?
       - Sind Handwerker zu beauftragen und Termine zu vereinbaren?


Wenn Sie mit einer Umzugsfirma (z. B. Spedition) umziehen:

  • Angebote von Umzugsfirmen einholen
  • Angebote prüfen und auswählen
  • Termin mit ausgewählter Umzugsfirma zur Besichtigung der Wohnung und des Umzugsguts vereinbaren
  • nach Besichtigung Angebot mit Preis bestätigen lassen
  • Umzugstermin festlegen
  • Vertrag mit der Umzugsfirma prüfen: Die kompletten Leistungen mit Liste des Umzugsguts sollten aufgeführt sein.
  • Termin für die Lieferung von Umzugskartons und Verpackungsmaterial vereinbaren


Wenn Sie in Eigenregie umziehen:

  • Angebote für Transport-Fahrzeug einholen, vergleichen und reservieren
  • Renovierung und Einrichtung der neuen Wohnung planen und evtl. neue Möbel bestellen
  • Grundriss-Pläne beachten
  • Dachboden, Keller, Garage und sonstige Abstellflächen entrümpeln
  • Sperrmülltermine mit Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung klären
  • in alter und neuer Wohnung Zugänge prüfen und ausmessen:
       - Wie breit und hoch sind z. B. Türen, Treppenhaus, Fahrstühle?
       - Müssen Möbelstücke auseinander gebaut werden?
  • Telefon und Internet ummelden
  • Kabelanschluss ggf. kündigen bzw. anmelden
  • Postnachsendeauftrag online oder persönlich besorgen
  • Umzugskartons und Verpackungsmaterial für zerbrechliche Dinge besorgen


Wenn Sie mit Kindern umziehen:

  • im Kindergarten und/oder in der Schule ab- und anmelden
  • Kinderbetreuung für den Umzugstag organisieren


Wenn Sie mit Haustieren umziehen:

  • Betreuung und ggf. Transportbox für das Tier organisieren
  • bei weiteren Fahrten zum neuen Wohnort ggf. Tierarzt fragen


Adressenänderungen vorbereiten:

  • Versicherungen
  • Krankenkasse
  • Banken bzw. Sparkasse
  • Zeitungen, Zeitschriften
  • GEZ – Rundfunk-/Fernsehgebühren
  • Arbeitgeber
  • Verwandte, Freunde, Bekannte
  • Lieferanten (Strom, Wärme, Gas, Wasser)
  • Mitgliedschaften z. B. Vereine, Clubs etc.
  • sonstige

 
Etwa einen Monat vor dem Umzug

  • erste Umzugskartons packen und beschriften
  • ggf. nochmals entrümpeln
       - Was blieb übrig?
  • ggf. Renovierungsarbeiten in neuer Wohnung ausführen
  • mit Beginn des Mietvertrags: Zählerstände notieren (Strom, Wärme, Gas, Wasser)
  • ggf. Renovierungsarbeiten in alter Wohnung einplanen
  • Möbelstellplan für neue Wohnung - möglichst maßstabsgerecht - aufzeichnen
  • Sind alle Schlüssel der alten und neuen Wohnung vorhanden inkl. für Briefkasten, Keller, Dachboden, Garage?

 

Etwa ein bis zwei Wochen vor dem Umzug

  • Heizkosten- und Nebenkostenabrechnung mit altem Vermieter klären
  • Umzugskartons packen und beschriften, zerbrechliche Gegenstände besonders kennzeichnen
  • Halteverbot für Umzugstag vor der alten und neuen Wohnung bei der Gemeinde beantragen
  • Termine zur Wohnungsübergabe der alten und neuen Wohnung vereinbaren
  • spätestens jetzt Nachsendeauftrag bei der Post für mindestens sechs Monate stellen
  • Umzugshelfer an Termin erinnern
  • eine Person für Verpflegung der Helfer bestimmen
  • alte und neue Nachbarn informieren

Etwa ein bis zwei Tage vor dem Umzug

  • beim Einwohnermeldeamt ab- und anmelden
  • Kühlschrank in alter Wohnung leerräumen, Eisfach abtauen
  • Verpflegung und Getränke für das Helfer-Team besorgen
  • Teppiche und ggf. Parkettböden schützen
  • Schlüssel für Aufzüge/Einfahrten besorgen
  • Tasche oder Koffer mit persönlichen Unterlagen/Wertgegenständen packen
  • griffbereit halten:
       - Medikamente, Verbandszeug
       - Wäsche zum Wechseln, Kulturbeutel etc.
       - Küchenpapier, Abfallsäcke, Putzzeug
       - Seife, Toilettenpapier, Handtücher
       - Werkzeug, Schnur, Klebeband, Kartonmesser, Bleistift, Taschenlampe, Verlängerungskabel etc.
       - Lampen für die neue Wohnung
       - Namensschild für Tür und Briefkasten


Am Umzugstag

  • Treppenhaus in der alten und neuen Wohnung mit Decken schützen
  • Böden in der neuen Wohnung mit Pappe, Folien und Decken schützen
  • falls noch nicht erledigt: Zählerstände notieren (Strom, Wärme, Gas, Wasser)
  • Möbelstellpläne an die Zimmertüren hängen
  • Umzugshelfer, Möbelpacker genau einweisen
  • Umzugskartons sofort in den richtigen Räumen (Beschriftung!) abstellen lassen
  • Beleuchtung in der neuen Wohnung installieren
  • wichtige Möbel zuerst aufbauen
  • Möbelpacker mit Getränken, kleinem Imbiss und Trinkgeld versorgen
  • Namensschilder an Haustür, Wohnungstür und Briefkasten anbringen
  • Übergabeprotokoll der alten Wohnung mit dem Vermieter erstellen
       - Zählerstände ablesen
       - Protokoll unterschreiben lassen
  • die alte Wohnung ggf. durch Helfer reinigen bzw. streichen und renovieren lassen
       - Putzmaterial bereit stellen


Nach dem Umzug

  • Umzugskartons auspacken und ggf. an Umzugsfirma zurück geben
  • Behörden informieren (falls noch nicht erledigt)
       - Einwohnermeldeamt, Zulassungsstelle für Kfz, Finanzamt etc.
  • ggf. Transportschäden bei der Umzugsfirma melden
  • Treppenhaus auf Schäden durch Umzug prüfen und putzen
  • Übergabeprotokoll mit dem neuen Vermieter erstellen und unterschreiben lassen
       - Zählerstände eintragen (Strom, Wärme, Gas, Wasser)
       - ggf. Wohnungsmängel notieren
  • mit Ihrem Zurich Versicherungspartner überprüfen, ob die bestehenden Versicherungen noch ausreichen

 



Wer sich viel im Freien aufhält, ist unweigerlich der Gefahr von Zecken ausgesetzt. Hier haben wir für Sie ein paar nützliche Hinweise und Tipps zusammengestellt, damit Sie sich so gut wie möglich schützen können.

Zecken und ihr Lebensraum
Zecken sind Parasiten und ernähren sich vom Blut ihres Wirtes. Sind sie mit Krankheitserregern infiziert, können sie zu einer ernstzunehmenden Gefahr für den Menschen werden.

Ihr Lebensraum befindet sich vorzugsweise an Waldrändern, Lichtungen oder Bächen. Zecken bewegen sich am Boden, im hohen Gras oder im Gebüsch. Da sie Feuchtigkeit und Wärme bevorzugen, ist die Gefahr nach Regentagen im Sommer besonders groß. Da die kleinen Tierchen keine langen Strecken zurücklegen können, bewegen sie sich hauptsächlich mit Hilfe ihrer Wirte, z. B. Vögel, fort.


Die häufigsten Irrtümer über Zecken

Zecken halten sich auf Bäumen auf.
Zecken fallen nicht von Bäumen herunter, sondern sitzen im Gebüsch oder Gras. Dort warten sie auf vorbeikommende Wirte und lassen sich im Vorbeigehen abstreifen.

Frühsommer-Meningoenzephalitits kommt nur im Frühsommer vor.
Zecken, die FSME übertragen, sind ab 7 Grad Celsius aktiv – können also durchaus auch im Herbst oder Winter zustechen und die Menschen infizieren. Der Name der Krankheit rührt daher, dass sie um diese Zeit im Jahre 1931 erstmals beschrieben wurde.

Die richtige Kleidung bietet sicheren Schutz vor Zecken.
Geschlossene Schuhe und lange Hosen können beim Aufenthalt im Freien schon sehr hilfreich sein – ein absolut sicherer Schutz ist dies allerdings auch nicht. Zecken können sehr lange herumkrabbeln, bis sie eine geeignete Stelle zum Zubeißen gefunden haben.

Wenn die Zecke schnell entfernt wird, kann nichts passieren.
Das ist nicht ganz richtig. Wenn eine Zecke mit dem FSME-Virus infiziert ist, wird dieser direkt nach dem Biss ins Blut des Wirtes übertragen. Bei Borreliose werden die Bakterien vermutlich erst nach längerem Saugen übertragen. Wichtig ist auch die Technik der Zeckenentfernung, damit die Zecke nicht gequetscht wird und dadurch im "Todeskampf" Viren und Bakterien ins Blut abgeben kann.


Durch Zecken verursachte Krankheiten


Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
FSME wird durch einen Virus ausgelöst, der durch den Biss von infizierten Zecken auf den Menschen übertragen wird. Die Krankheit greift das zentrale Nervensystem an und kann zu Hirnhautentzündung und Gehirnentzündung führen. Dann sind Bewusstseinsstörungen und Lähmungserscheinungen die Folge, die auch dauerhafte Schädigungen nach sich ziehen. Eine Behandlung der Krankheit ist nicht möglich, daher ist es umso wichtiger, sich impfen zu lassen.

Borreliose
Borreliose wird durch ein Bakterium ausgelöst, welches im Darm der Zecke lebt. Deshalb findet eine Infektion auch meistens erst ein paar Stunden nach dem Biss statt. Also gilt es, eine festgesaugte Zecke so schnell wie möglich zu entfernen. Gegen Borreliose gibt es keine Impfung. Das häufigste Symptom ist die sogenannte "Wanderröte", die einige Tage bis Wochen nach dem Stich rund um die Einstichstelle beobachtet werden kann.

Auch Borreliose kann zu Hirnhautentzündung und Herzproblemen führen, weswegen es wichtig ist, so früh wie möglich einen Arzt aufzusuchen. Dann kann die Krankheit relativ gut mit Antibiotika behandelt werden. Bei einer verzögerten Behandlung können Spätfolgen wie Gelenkentzündungen und Lähmungserscheinungen auftreten.

Weitere Krankheiten durch Zeckenbisse

  • Babesiose tritt häufiger bei Tieren als bei Menschen auf und ähnelt dem Krankheitsbild der Malaria. Man nennt sie auch Hundemalaria.
  • Ehrlichiose wird durch Bakterien verursacht und verläuft meist symptomlos, sofern keine Zusatzinfektionen auftreten.
  • Das sogenannte Fleckfieber äußert sich mit Juckreiz, Fieber und Kopf- und Gliederschmerzen, ist aber im Allgemeinen gut zu behandeln.
  • Krim-Kongo-Fieber wird durch einen Virus ausgelöst, den sich Zecken bei infizierten Tieren holen und an den Menschen weitergeben. Diese, teilweise tödlich verlaufende Krankheit kommt vor allem in Südosteuropa, Afrika und Asien vor.


Vorsichtsmaßnahmen gegen Zecken
Sollten Sie sich in hohem Gras, Wäldern oder an Bächen aufhalten, gilt es einige Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:

  • Tragen Sie möglichst lange Kleidung und geschlossene Schuhe.
  • Auf heller Kleidung kann man Zecken besser erkennen, und sie entfernen, bevor sie zubeißen.
  • Insektenabweisende Mittel helfen zwar eine Zeit lang, sind aber kein vollständiger Schutz gegen die kleinen Blutsauger.
  • Nachdem Sie sich im Freien aufgehalten haben, suchen Sie gründlich den ganzen Körper und auch Ihre Kleidung nach Zecken ab.
  • Gegen FSME gibt es kein Heilmittel, eine Impfung ist unbedingt zu empfehlen. Wenn Sie in einem FSME-Risikogebiet wohnen, werden die Kosten für diese Impfung von der Krankenkasse übernommen.
  • Auch Hunde können durch Zeckenbisse mit gefährlichen Krankheiten infiziert werden. Anders als beim Menschen gibt es für Tiere keine Impfung gegen FSME, dafür aber gegen Borreliose. Zusätzlich können Sie Ihr Tier durch zeckenabweisende Mittel schützen.


Das Entfernen von Zecken
Haben Sie sich doch einmal eine Zecke eingefangen, sollten Sie diese so schnell wie möglich entfernen. Versuchen Sie, die Zecke nicht zu zerquetschen, da sie im "Todeskampf" erst Recht Krankheitserreger in die Wunde abgibt. Fassen Sie das Tier vorsichtig mit einer Pinzette oder Zeckenzange und drehen Sie es aus der Haut heraus. Anschließend desinfizieren Sie die Wunde gründlich.


Häufig gestellte Fragen

Wo halten sich Zecken auf?
Die kleinen Parasiten leben vorzugsweise an Waldrändern, Lichtungen oder Bächen. Zecken, die den FSME-Virus übertragen, kommen hauptsächlich in Süddeutschland vor.

In welcher Jahreszeit gilt besondere Vorsicht vor Zecken?
Sobald das Thermometer 7 Grad Celsius anzeigt, beginnen Zecken aktiv zu werden. Das heißt, dass die Gefahr hauptsächlich von Frühling bis Herbst besteht. In einem milden Winter können die kleinen Blutsauger aber durchaus schon ab Januar gefährlich werden.

Muss ich mich auch in anderen Ländern vor Zecken schützen?
Prinzipiell gibt es in fast jedem Land Zecken, die gefährliche Krankheitserreger übertragen können. Die Gefahr einer FSME-Infektion besteht – außer in Deutschland – vor allem in osteuropäischen Ländern.

Warum verursacht ein Zeckenbiss keine Schmerzen?
Die Zecke betäubt beim Biss die Wunde mit ihrem Speichel. Dieser hat eine narkotisierende Wirkung, sodass keine Schmerzen entstehen.

Wie macht sich die Infektion durch einen Zeckenbiss bemerkbar?
Bei Borreliose entsteht häufig eine ringförmige Hautrötung um die Einstichstelle (Wanderröte). Ansonsten treten häufig grippeähnliche Symptome wie Fieber, Müdigkeit, Kopf- und Gliederschmerzen auf.

Wann muss ich nach einem Zeckenstich den Arzt konsultieren?
Wenn Sie die oben beschriebenen Symptome bemerken, sollten Sie sofort einen Arzt aufsuchen. Die Anzeichen für eine Erkrankung können übrigens auch erst nach mehr als drei Wochen auftreten.


Tipps für Hundehalter
Hunde sind treue Begleiter und wertvolle Familienmitglieder. Die Vierbeiner brauchen aber Beschäftigung und eine positive Erziehung. Hier erhalten Sie wertvolle Hinweise und erfahren, worauf Sie bei der Erziehung Ihres Hundes achten sollten.

 
Hunde erziehen

Einen Hund zu erziehen ist unerlässlich. Nur so durchläuft er eine positive Entwicklung und lernt die wesentlichen Verhaltensregeln.

Wir zeigen Ihnen, worauf es bei der Erziehung ankommt:

Der Hund als Teil der Familie
Je nach Rasse und Persönlichkeit bereichern Hunde den Alltag und sind wertvolle Mitglieder einer Familie. Meist sind sie anhänglich und treu, lernen schnell und viel, schmusen und toben gerne. Ganz nebenbei können sie prächtige Zuhörer sein. Das Zusammenleben mit einem Hund wirkt sich positiv auf Körper und Seele der Menschen aus. Dies ist längst wissenschaftlich belegt.

Damit Sie viel Freude mit Ihrem Vierbeiner haben, braucht es mehr als das tägliche Futter und ein Plätzchen zum Schlafen. Hunde sind Rudeltiere. Man muss sich mit ihnen beschäftigen und sie benötigen eine Leitfigur, um sich zu orientieren.

Erziehen Sie Ihren Hund positiv und bauen Sie Vertrauen auf. Damit bereiten Sie ihn auf alltägliche Situationen und das Zusammenleben mit Ihnen gut vor. Hunde müssen angeleitet werden, um sich in der menschlichen Welt zurecht zu finden.

Warum ist es notwendig, einen Hund zu erziehen?
Ein Hund verhält sich ähnlich wie ein junger Wolf. Er ist grundsätzlich bereit, sich in das menschliche "Rudel" einzufügen. Vorausgesetzt, es gibt einen Leitwolf, der ihm verständlich macht, welche Regeln gelten. Und dieser "Leitwolf" sind Sie.

Ihr Vierbeiner muss zum Beispiel lernen, es zu unterlassen, über Tische und Bänke zu springen, sich einfach von Ihrem Essen zu bedienen und Möbel oder Teppiche zu seinem Kauvergnügen zu benutzen. Er darf nicht alleine losspazieren, an jedem Menschen hochspringen oder Gesichter ablecken. Keinesfalls sollte er fremde Personen als "Feinde" betrachten. Es muss möglich sein, dass er einige Stunden alleine bleibt, ohne die Nachbarn mit Kläffen und Bellen zu belästigen oder die Wohnung zu demolieren. Bestimmte Kommandos sollte er befolgen – nicht nur dann, wenn es ihm gerade passt.

Um dies zu erreichen, ist es notwendig, den Hund zu erziehen. Er ist von Natur aus bereit, Regeln zu akzeptieren. Erziehung bedeutet für Ihren Hund nichts Negatives. Im Gegenteil: Sie gibt dem Tier Sicherheit und schafft Vertrauen.

Wie lernt ein Hund?
Hunde sind dann am glücklichsten, wenn sie sich an einem freundlichen "Leittier" orientieren können. Sie nehmen Ihrem Tier nichts von seiner Lebensfreude, wenn Sie es konsequent erziehen. Auch Übungen, mit denen es lernt gehorsam zu sein, schaden ihm nicht. Vorausgesetzt, Sie nutzen ausschließlich gewaltfreie Methoden.

Hunde sind ihr ganzes Leben lang lernfähig. Wechselnden Situationen passen sie sich an.

Wichtig zu wissen: Ein Hund kann sich nicht in einen Menschen hineinversetzen. Sein Verhalten kann er nicht auf Ihre Gefühle abstimmen, er wird sich immer nur danach richten, welche unmittelbaren Folgen es für ihn hat. Er unterscheidet grundsätzlich nur zwischen angenehm und unangenehm. Wenn Ihr Vierbeiner zum Beispiel die Wurst verstohlen vom Tisch stibitzt weiß er nicht, dass er das nicht darf. Er registriert lediglich, dass dies für ihn keine unangenehmen Folgen hat, wenn er alleine ist.

Konditionierung
Hunde lernen hauptsächlich auf zwei Arten:

 Sie verknüpfen Dinge miteinander, die oft gleichzeitig oder unmittelbar hintereinander passieren. Der Fachbegriff dafür heißt "klassische Konditionierung".
Beispiele: Darf Ihr Hund immer den fast leeren Joghurtbecher auslecken, beginnt er schon zu speicheln, wenn er das Geräusch des Löffels im fast leeren Becher hört. Oder er führt Freudentänze auf, wenn Sie dieHundeleine zur Hand nehmen bzw. Ihre "Hundeausführ-Jacke" anziehen.
Sie lernen durch Erfolg und Misserfolg. Das Prinzip baut darauf auf, dass das Tier gern das tut, was ihm etwas bringt. Der Fachbegriff dafür heißt "operante Konditionierung". Diese Methode arbeitet mit positiven Verstärkungen wie Lob oder Belohnungen. Es führt dazu, dass Ihr Vierbeiner das von Ihnen gewünschte Verhalten häufiger zeigt.

Gewöhnung
Hunde gewöhnen sich an bestimmte Reize, wenn sie ihnen oft oder lange ausgesetzt sind. Sie reagieren mit der Zeit beispielsweise kaum noch auf einen bestimmten Geruch oder Lärmpegel. Ähnlich verhält es sich mit dem Halsband oder dem Autofahren.

Allerdings: Ihr Hund gewöhnt sich zum Beispiel auch schnell daran, wenn Sie dauernd mit ihm schimpfen, ständig auf ihn einreden oder häufig an der Leine reißen. Ein solches Verhalten wirkt dann auf Ihren Vierbeiner normal. Dass damit sein Verhalten korrigiert werden soll, kann er nicht erkennen.

Motivieren und belohnen Sie
Die moderne Hundeerziehung arbeitet vor allem damit, positiv zu motivieren. Ihr Vierbeiner soll erkennen, dass er belohnt wird, wenn er genau das macht, was Sie von ihm verlangen.

Ein Beispiel zur Übung "Sitz":
Sie halten ein Futterhäppchen über den Kopf des Hundes. Sie warten, bis er sich von selbst hinsetzt. Dann bekommt er das Futterhäppchen als Belohnung. Das Tier lernt so durch positive Verstärker.
Statt mit Futterhäppchen können Sie auch mit Spielzeug belohnen.

Möglich ist auch die negative Verstärkung.
Ein Beispiel: Der Hund soll sich hinlegen, reagiert jedoch auf das Kommando "Platz" nicht. Als Konsequenz treten Sie auf die Leine, um sie zu verkürzen. Die Zugwirkung nach unten ist unangenehm, der Hund kann sie nur abstellen, indem er sich hinlegt. Hier handelt es sich um eine "Negativ-Motivation". Sie kann in Ausnahmefällen notwendig und wirksam sein. Setzen Sie die Negativ-Motivation möglichst selten ein.

Richtig belohnen
Es kommt auf das Timing an. Der Hund verknüpft sein Verhalten mit der Belohnung nur, wenn er direkt im Anschluss belohnt wird. Halten Sie die Belohnung am besten gleich bereit. Sie sollten nicht erst in Ihrer Tasche danach kramen müssen.

Lehren Sie Ihren Hund beispielsweise "sitz", wird er belohnt, sobald sein Hinterteil den Boden berührt und alle vier Beine am Boden sind. Ihr Hund sollte die Belohnung nicht nur mögen. Er sollte auch bereit sein, dafür zu arbeiten. Wichtig ist eine exklusive Belohnung wie beispielsweise

  • Futterhäppchen: Sie sollten ihm besonders gut schmecken und ausschließlich während des Trainings eingesetzt werden. Das fördert die Motivation.
  • Spielzeug: Für das Belohnungs-Spielzeug gilt dasselbe wie bei den Futterhäppchen. Es sollte etwas Besonderes für ihn sein.

Mit Futter zu belohnen ist einfacher als mit Spielzeug. Wenn der Hund sein Häppchen bekommen hat, geht das Üben weiter. Halten Sie die Leckerchen klein, damit Sie 20 bis 30 Stück verfüttern können. Tipp: Ziehen Sie die Häppchen von der üblichen Futterration ab. So muss er sich, wie in der Natur, sein Futter erarbeiten und läuft nicht Gefahr dick zu werden.

Spielzeug ist preisgünstiger. Schwierig kann es sein, es schnell vom Hund zurück zu bekommen, damit das Training weitergehen kann.

Wichtig: Achten Sie darauf, dass der Hund durch das Training/Spiel nicht zu wild wird. Dies bremst den Lernerfolg.

Strafen
Strafen sind manchmal sinnvoll, wenn Ihr Tier etwas unterlassen soll. Beispielsweise jagen, klauen oder Dinge anfressen. Schläge sind keine geeignete Erziehungsmaßnahme. Aber: Es ist besser, Ihrem Frechdachs, den Sie gerade dabei ertappen, wie er Ihnen die Wurst vom Teller stibitzen will, einen kleinen Klaps auf die Nase zu geben, oder ihn ruhig aber bestimmt Ihres Essplatzes zu verweisen, als gar nichts zu tun. Wichtig ist, sofort zu reagieren. Er muss den Klaps mit seinem Verhalten verknüpfen können.

Wenn Strafen falsch eingesetzt werden, schaden sie mehr als sie nutzen. Möglicherweise kommt es zu unerwünschten Nebenwirkungen. Ihr Hund wird zum Beispiel extrem unterwürfig, lustlos oder stur.

Über eine positive Motivation lernt Ihr Hund freudiger und Sie bauen ein besseres Vertrauensverhältnis auf. Konzentrieren Sie sich darauf, erwünschtes Verhalten zu belohnen, statt Unerwünschtes zu bestrafen.

Laut- und Körpersprache verstehen
Lautsprache
Hunde verständigen sich durch eine differenzierte Lautsprache. Es gibt sehr "gesprächige" und eher "stumme" Vierbeiner. Erzieherisch beeinflussen können Sie Bellen und Winseln.

Ein Beispiel: Ihr Hund bellt, um Sie zum Spielen aufzufordern. Wenn Sie tun, was er möchte, wird er immer "gesprächiger". Ignorieren Sie sein Bellen, wird er es sich mit der Zeit teilweise oder ganz abgewöhnen.

  • Bellen: Das Bellen eines Hundes klingt je nach Situation sehr unterschiedlich und ist nur zusammen mit anderen Signalen und Situationen zu bewerten. Fordert der Hund Sie zum Spielen auf, hört sich das ganz anders an, als wenn ein Fremder gemeldet wird. Ist dem Hund etwas nicht geheuer, sieht oder hört er vielleicht etwas, meldet er sich manchmal zusätzlich zur Körpersprache mit einem leisen "wuff".
  • Knurren: Knurren bedeutet entweder Angst, Aggression oder Ihr Vierbeiner will vor irgendetwas warnen. Durch die Körpersprache lässt sich deuten, was das Tier mitteilen will.
  • Jaulen: Ein Jaulen ist häufig ein Zeichen für Unsicherheit, oder das der Hund sich nicht wohl fühlt. Gründe können sein: Schmerzen, Langeweile, Trennungsangst, Probleme mit den Alleinsein und ähnliches.
  • Winseln: Winseln drückt ebenfalls unterschiedliche Gefühle aus, von Freude über Stress bis zu Ungeduld, Langeweile oder auch Schmerz.
  • Heulen: Das Heulen dient bei Wölfen der Kommunikation innerhalb des Rudels und ist somit ein wichtiger Baustein, welcher den Zusammenhalt fördert. Bei Haushunden (außer bei einigen nordischen Rassen) kommt das Heulen eher selten vor, da dies Ihrem Hund in Ihrem Rudel nicht vorgelebt wird und auch nicht notwendig ist.


Körpersprache
Hunde haben verschiedene Möglichkeiten, sich auszudrücken. Diese Signale sind weitgehend angeboren. Zu beachten ist immer die jeweilige Situation.

Ein Hund benutzt für seine Botschaften fast den gesamten Körper. Wenn er zum Beispiel mit dem Schwanz wedelt, bedeutet das nicht unbedingt eine freundliche Geste. Es kommt vielmehr darauf an, welche Signale er zusätzlich aussendet.

  • Körperhaltung: Er kann sich größer machen, wenn er die Beine durchstreckt zum Beispiel um einem anderen Hund zu imponieren. Macht er sich klein, kann das Angst bedeuten oder dass er sich unterwirft.
  • Ohren: Sind sie nach vorne gerichtet, ist er aufmerksam. Er kann sie auch schräg zur Seite, eng nach hinten an den Kopf anlegen. In Kombination mit anderen Signalen bringt es Freude, aber auch Angst zum Ausdruck.
  • Lefzen: Er kann sie weit zurückziehen, bis die Lippen nur noch als schmaler Spalt zu sehen sind. Genauso kann er die Lefzen zusammenziehen. Die Zähne können komplett bis hinten oder nur vorne zu sehen sein – je nach Botschaft. Beobachten Sie diese Signale sehr genau! Es kann Drohen, Angst, oder Unsicherheit bedeuten oder sogar einen Angriff ankündigen.
  • Augen: Hunde können ihre Augen weit aufreißen, zum Beispiel beim Spiel. Bei unterwürfigem Verhalten können sie sich ganz schmal zusammenziehen. Blickkontakt suchen sie, wenn sie zum Beispiel freundlich angesprochen werden. Sie können auch drohend fixieren oder dem Blick ausweichen, wenn sie unsicher sind.
  • Rute: Wedeln mit der Rute kann vieles bedeuten. Es ist immer ein Zeichen dafür, dass der Hund aufgeregt ist. Wenn er jemanden begrüßt, wedelt er ausladend mit der Rute meist auf halber Höhe. Hält er die Rute weiter oben, möchte er imponieren.
  • Rückenhaare: Ist ein Hund unsicher, misstrauisch oder fühlt sich bedroht, kann sich dies durch gesträubte Rückenhaare ausdrücken. Hier heißt es: Seien Sie sehr wachsam!

 

Bindung und Vertrauen sind wichtig
Das ideale Ziel: Sie bilden ein Team, in dem Sie der übergeordnete Partner sind. Die Basis dafür ist eine intensive Bindung und gegenseitiges Vertrauen.

Sie binden Ihren Vierbeiner, wenn Sie sich gezielt mit ihm beschäftigen. Das können gemeinsame Spaziergänge, Wanderungen, Übungen, Spiele und Körperkontakte sein. Setzen Sie Ihrem Hund klare Grenzen. Verhalten Sie sich souverän mit einer inneren Autorität. Dank dieser "Leittier-Eigenschaften" fühlt sich Ihr Hund in seinem "Rudel" sicher und geborgen.

Eine klare Kommunikation ist enorm wichtig. Der Hund muss verstehen: Was wollen Sie von ihm? Auf welche Weise soll er etwas tun? Was soll er lassen?

Ihr Vierbeiner muss Sie immer richtig einschätzen können. Jähzorn, Ungeduld sowie ein launischer oder grober Umgang schaden der Beziehung. Seien Sie ein guter Teamchef: klar, konsequent und fürsorglich. Geben Sie ihm das Gefühl, dass er sich stets auf Sie verlassen kann.

Bitte beachten Sie:
Unsere Informationen können die Erziehung Ihres Tieres in einer Hundeschule nicht ersetzen. Vertrauen Sie sich und Ihren Hund einem erfahrenen Trainer an.

Kleine Hundeschule

Mit diesen Lektionen bereiten Sie Ihren Hund bereits im Welpenalter auf das Zusammenleben mit Ihnen vor.

Stubenrein werden
Am schnellsten bekommen Sie Ihren Welpen stubenrein, wenn Sie ihn rund um die Uhr beaufsichtigen. Nehmen Sie ihn mit, wenn Sie weggehen. Ideal ist eine Hunde-Box, denn er wird nur im Notfall seinen Schlafplatz verunreinigen.
Schärfen Sie Ihren Blick darauf, wie Ihr Hund sich verhält, wenn er "mal muss". Manche laufen zielstrebig abseits, andere werden unruhig oder schnüffeln am Boden. Sobald Sie Anzeichen erkennen, tragen Sie ihn hinaus an eine passende Stelle. Tun Sie das auch immer, nachdem er gespielt, geschlafen oder gefressen hat.
Bleiben Sie bei ihm, wenn Sie ihn abgesetzt haben. Vielleicht ist der Vierbeiner durch den plötzlichen Ortswechsel abgelenkt und "vergisst" sein Bedürfnis kurz. Loben Sie ihn mit leiser Stimme, wenn er sein Geschäft erledigt hat und geben Sie ihm ab und zu ein Leckerchen. Klappt es nicht auf Anhieb, nehmen Sie den Hund zurück in die Wohnung oder er kommt in die Hunde-Box. Nach etwa einer Viertelstunde wiederholen Sie das Ganze.
Falls es in der Wohnung doch mal passiert, schimpfen Sie nicht. Ein Welpe der allein gelassen wird, kann gar nicht anders, als in die Wohnung zu machen. Strafen Sie ihn auf keinen Fall im Nachhinein. Eine Möglichkeit ist, ihn die ersten Wochen nachts in einer Hunde-Box im Schlafzimmer zu lassen. Sie merken dann, wenn er unruhig wird.

Hundeleine
An einer Leine geführt zu werden, ist für einen Hund unnatürlich. Er muss sich an ein langsames Tempo anpassen und langweilt sich. Nehmen Sie ihn möglichst selten an die kurze Leine. Besser geeignet ist eine lange oder eine Flexi-Leine.
Bis sich Ihr Hund an der Leine führen lässt, brauchen Sie viel Geduld, Durchhaltevermögen, jede Menge Wiederholungen und konsequentes Verhalten.
Die wichtigste Regel: Lassen Sie sich niemals von Ihrem Vierbeiner irgendwo hinzerren. Er darf nur innerhalb der durchhängenden Leine seinen Weg gehen. Halten Sie die Leine immer in gleicher Länge und achten Sie nicht ständig auf den Hund. Hängt die Leine nicht mehr durch, bleiben Sie stehen ohne einen Schritt nachzugeben. Sie gehen weiter, wenn die Leine wieder locker durchhängt.
Wenn sich der Hund unterwegs einfach hinsetzt, gehen Sie rückwärts und bringen Sie Zug in die Leine, sobald sich das Hinterteil absenkt.

Benehmen im Haus
Junge Hunde haben ein stark ausgeprägtes Kaubedürfnis. Beim Zahnwechsel mit etwa 5 Monaten und beim Festwachsen der Zähne im Kiefer mit etwa 8 bis 10 Monaten ist es am größten. In diesen Phasen sind sämtliche Gegenstände in Ihrer Wohnung in höchster Gefahr. Lassen Sie den noch nicht erzogenen Hund möglichst nicht aus den Augen.

Lässt es sich nicht vermeiden, Ihren Vierbeiner einmal unbeaufsichtigt zu lassen, räumen Sie weg, was nicht niet- und nagelfest ist. Möbelstellen, an denen er gern einmal nagt, können Sie mit Teebaumöl oder Bitterappelspray (Bitterstoff aus Äpfeln) präparieren. Die meisten Hunde schreckt der unangenehme Geschmack ab. Leider gilt das nicht für alle Vierbeiner.

Will Ihr Hund zum Beispiel den Teppich anknabbern oder aufs Sofa klettern, unterbrechen Sie ihn sofort. Passiert das am ersten Tag mit Ihrem neuen Hausgenossen, holen Sie ihn einfach nur weg und lenken Sie ihn ab. Später geben Sie ihm ein klares Signal für das Verbot, z.B. mit einem deutlichen "No!". Einen Welpen können Sie mit einer raschen Handbewegung zurückschubsen und ihn nicht weiter beachten. Das härtere "No!" oder auch eine Strafe ist angebracht, wenn Verbote ein für alle Mal durchzusetzen sind.

Bieten Sie Ihrem Hund erlaubte Gegenstände an, wie zum Beispiel Spielzeug und immer wieder neue, interessante Kaugegenstände. Beschäftigen Sie ihn ausreichend, damit er weniger auf dumme Gedanken kommt.

Begrüßung von Menschen
In freudiger Aufregung springen Hunde an Menschen hoch – das ist unangenehm bis gefährlich. Lehren Sie Ihren Vierbeiner das ordentliche Begrüßen. Sie können nicht früh genug damit beginnen.

Die wichtigste Regel: Beachten Sie Ihren Vierbeiner nur, wenn alle vier Pfoten unten sind. Sobald er Sie anspringt, entziehen Sie ihm sofort die Aufmerksamkeit. Sie beachten ihn erst wieder, wenn er wieder auf dem Boden steht. Sprechen Sie ihn auch nicht an, schimpfen Sie nicht und stoßen Sie ihn nicht weg. Auch das versteht er als "belohnende" Aufmerksamkeit.
Informieren Sie sämtliche Familienmitglieder und Besucher über diese Regel. Halten Sie Ihren Hund von Menschen fern, die ihn zum Anspringen ermuntern.

Treten Sie auf die Leine, wenn Ihr Hund Passanten anspringt. Einen Welpen können Sie auch sanft am Halsband unten halten. Loben Sie Ihren Hund für sein Nichtanspringen zum Beispiel mit "Fein" oder geben Sie ihm tief unten ein Leckerchen.

Hundebegegnungen
Begegnen Sie unterwegs einem unbekannten frei laufenden Hund, verständigen Sie sich mit dem Besitzer. Nimmt er sein Tier bei Fuß oder hält er es an der kurzen Leine, machen Sie dasselbe. Klären Sie ab, ob eine direkte Begegnung der Tiere möglich und erwünscht ist.

Wenn Hunde sich begrüßen, kommt es vor allem auf das Wie an. Stürzt sich Ihr Hund unkontrolliert auf jeden anderen Hund, ist das gefährlich. Durch aufdringliches Verhalten fühlt sich manches Tier provoziert und reagiert aggressiv.

Kontaktaufnahme
Begegnen Sie Hunden, holen Sie Ihren Welpen zu sich heran und konzentrieren Sie ihn einen Moment auf sich. Halten Sie ihm dazu ein besonderes Leckerchen direkt vor die Nase. Ist die Situation mit dem Besitzer des Hundes geklärt, können Sie ihn mit einem "Okay!" zu dem anderen Tier lassen. Aber nur, wenn er nicht zappelt, an der Leine zerrt oder bellt. Sie wollen ihn ja nicht fürs Zerren und Kläffen belohnen.

Ausweichen
Machen Sie einen kleinen Bogen um den fremden Hund. Ihren Schützling können Sie zum Beispiel mit ein paar auf den Boden gestreuten Leckerchen ablenken.

Alleinbleiben
Vielen Hunden fällt das Alleinbleiben schwer. Manche lernen es problemlos, andere nur sehr schwer. Üben Sie mit einem neuen Hund das Alleinbleiben nicht sofort, sondern erst nach ein paar Tagen. Einen Welpen sollten Sie nicht mehrere Stunden alleine lassen. Er entwickelt leicht Ängste oder gewöhnt sich unerwünschte Verhaltensweisen an.

Die meisten Hunde gewöhnen sich daran, drei bis vier Stunden am Tag alleine zu sein. Dabei spielt es keine Rolle, wo das Tier ist. Ob im Zwinger, in der Wohnung oder in einem großen Gehege, die meiste Zeit verbringen die Tiere mit Warten und Schlafen. Sie werden aktiv, wenn jemand nach Hause kommt.

Bevor Sie weggehen, sollte Ihr Hund satt, müde und Gassi gewesen sein. Widmen Sie die letzte Viertelstunde, bevor Sie weggehen, bewusst nicht Ihrem Vierbeiner. Machen Sie zum Abschied und zur Begrüßung keine große Szene. Er fällt sonst leicht in ein "emotionales Tief" und fiebert Ihrer Rückkehr übertrieben entgegen.

Üben Sie mit Ihrem Hund das Alleinbleiben. Verlassen Sie am Anfang den Raum – bei weiteren Übungen das Haus – zunächst nur für wenige Minuten. Nach und nach verlängern Sie die Dauer Ihres Wegbleibens.

Autofahren
Beim Autofahren wird manchen Hunden übel. Hinzu kommen Angst erzeugende Eindrücke durch Benzingeruch und Lärm. Dadurch kommt es schnell zu einer negativen Verknüpfung mit dem Autofahren. Häufig passiert dies bereits durch die erste längere Fahrt, wenn der Welpe zum Beispiel beim Züchter abgeholt wird.

Tipp: Nehmen Sie das Tier auf den Schoß, während jemand anderes fährt. Planen Sie viel Zeit ein und machen Sie viele Pausen. Achten Sie auf eine behutsame Fahrt.

Gewöhnung ans Auto
Machen Sie Ihren Hund Schritt für Schritt mit dem Autofahren vertraut. Als ersten Schritt lassen Sie ihn im Auto herumschnuppern. Geben Sie ihm ein Leckerchen und steigen Sie wieder aus.

Beim nächsten Schritt starten Sie den Motor. Falls er erschrickt, gehen Sie nicht darauf ein. Geben Sie ihm ein Leckerchen und stellen Sie den Motor wieder ab. Warten Sie noch eine Weile, bevor Sie wieder aussteigen. Wiederholen Sie das, bis Ihr Hund keine Probleme mehr mit dem Motorengeräusch hat.

Der nächste Schritt ist das Fahren einer kurzen Strecke. Nach einem oder zwei Kilometern halten Sie an und machen mit dem Hund einen kleinen Spaziergang. Danach fahren Sie wieder nach Hause und spielen mit ihm eine Weile oder Sie füttern ihn.

Solche Übungsfahrten wiederholen Sie ein paar Mal, bis sich der Hund daran gewöhnt und er das Autofahren als angenehm empfindet.

 
Bitte beachten Sie:
Unsere Informationen können die Erziehung Ihres Tieres in einer Hundeschule nicht ersetzen. Vertrauen Sie sich und Ihren Hund einem erfahrenen Trainer an.



Haus und Wohnung sichern

Fast 40 % der Einbrüche scheitern an Sicherheitsvorkehrungen. Die wenigsten Einbrecher sind Profis. Zusatzschlösser, Fenstergitter usw. schrecken sie ab. Empfehlenswert ist vor allem eine sinnvolle Kombination aus mechanischer und elektronischer Sicherung. Hier erfahren Sie, wie Sie Schwachstellen in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung erkennen und beseitigen.

 

Beliebte Einstiegswege
Nach einer Untersuchung des Polizeipräsidiums Köln benutzen Einbrecher folgende Wege:

Bei Einfamilienhäusern:

  • 48 % Fenstertüren
  • 32 % Fenster
  • 12 % Haustüren
  • 7 % Kellerbereich


Bei Mehrfamilienhäusern:

  • 47 % Wohnungstüren
  • 31 % Fenstertürem
  • 21 % Fenster

Türen sichern
Die Haustür ist für jeden Einbrecher eine potenzielle Angriffsstelle. Vor allen Dingen dann, wenn sie nicht ausreichend gesichert ist. Die folgende Checkliste hilft Ihnen, das richtige zu tun.
Sichern Sie Ihre Türen

  • Neu- und Umbauten: Geprüfte, einbruchhemmende Türen z. B. nach DIN EN 1627 der Widerstandsklasse 2 bieten einen guten Schutz vor Einbrüchen. Türblatt, Zarge, Schloss und Beschlag bilden eine Gesamtkonstruktion "aus einem Guss".
  • Nachrüstung: Wird nachgerüstet, kann der Einbruchschutz deutlich verbessert werden. Vorausgesetzt Türblätter, Türrahmen, Türbänder, Türschlösser, Beschläge, Schließbleche sind sinnvoll aufeinander abgestimmt.
  • Einsteckschlösser mit Profilzylindern: Zu empfehlen sind einbruchhemmende Einsteckschlösser nach DIN 18251 ab Widerstandsklasse 4. Schlösser mit Mehrfachverriegelung sind ab Klasse 3 zu empfehlen. In diese sollten Profilzylinder nach DIN 18252 der Widerstandsklasse 1, besser 2, mit Bohrschutz eingebaut werden.
  • Schutzbeschläge: Notwendig ist die Montage eines Schutzbeschlags nach DIN 18257 ab Klasse ES 1. Am besten mit zusätzlicher Zylinderabdeckung. Ohne Zylinderabdeckung muss der Profilzylinder mit dem Schutzbeschlag außen bündig abschließen und mit einem "Ziehschutz" ausgerüstet sein.
  • Türrahmen, Schließbleche, Türblätter: Türrahmen (Zargen) müssen stabil mit dem Mauerwerk verbunden sein. Spezielle Bändersicherungen schützen vor einem Aufhebeln im Schlossbereich. Schwache Türblätter sollten verstärkt bzw. gegen massive Türblätter ausgetauscht werden.
  • Zusatzschlösser und Türspaltsperren: Ein Zusatzschloss mit Sperrbügel verhindert, dass die spaltbreit geöffnete Tür aufgestoßen werden kann.
  • Mehrfachverriegelung: Die fachgerecht montierte Mehrfachverriegelung, z. B. mit Hakenriegel erhöht den Widerstandswert einer Tür.
  • Querriegelschlösser: Mit einem Querriegelschloss sind Türen gut zu sichern. Wichtig ist, dass die Schließkästen im Mauerwerk fest verankert sind.
  • Türspion und Beleuchtung: Zu empfehlen ist, in die Haus- oder Wohnungstür einen Weitwinkel-Spion (mindestens 180°-Winkel) einzubauen. Die Bereiche vor der Tür und der Zugangsweg sollten ausreichend beleuchtet sein, möglicherweise mit einem Bewegungsmelder.

Quelle: Programm polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes.

Zurich Tipp: Achten Sie unbedingt darauf, dass Türsicherungen von einem Fachmann eingebaut werden. Informieren Sie sich bei einer polizeilichen Beratungsstelle. Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie unter www.polizei-beratung.de/beratungsstellen.

Fenster und Fenstertüren sichern
Fenster und Fenstertüren (z. B. an Terrassen und Balkonen) sind in Einfamilienhäusern eine der größten Schwachstellen. Die folgende Checkliste gibt wichtige Tipps.
Sichern Sie Ihre Fenster und Fenstertüren

  • Neu- und Umbauten: Geprüfte, einbruchhemmende Türen z. B. nach DIN EN 1627 der Widerstandsklasse 2 bieten einen guten Schutz vor Einbrüchen. In der Gesamtkonstruktion Rahmen, Beschlag, Verglasung gibt es keine Schwachpunkte.
  • Nachrüstung: Wird nachgerüstet, ist es möglich, den Einbruchschutz deutlich zu verbessern.
  • Aufschraubbare Nachrüstsicherung: Fast immer ist eine Nachrüstung mit geprüften Zusatzsicherungen nach DIN 18104 Teil 1 möglich: z. B. Zusatzkasten-, Fensterstangenschlösser und Bändersicherungen.
  • Fensterbeschläge: Zu empfehlen sind geprüfte, einbruchhemmende Fensterbeschläge nach DIN 18104 Teil 2 verbunden mit abschließbaren Fenstergriffen. Beachten Sie bitte: Abschließbare Fenstergriffe bieten keinen Schutz gegen das Aufhebeln der Fensterflügel. Sie sollten in Verbindung mit einem einbruchhemmenden Fensterbeschlag verwendet werden.
  • Fenstergläser und Fenstergitter: Sinnvoll sind einbruchhemmende Verbundsicherheitsgläser nach DIN EN 356 ab der Widerstandsklasse P 4 A. Häufig gekippte Fenster sollten mit einem Fenstergitter gesichert werden. Z. B. mit geprüften einbruchhemmenden Gittern nach DIN EN 1627 ab der Widerstandsklasse 2.
  • Rollläden: Die üblichen Rollläden reichen nicht aus. Sie sind nicht einbruchhemmend. Gegen das Hochschieben sind sie mit einem mechanischen Zusatz zu sichern. Möglich sind einbruchhemmende Rollläden nach DIN EN 1627 mit mindestens Widerstandsklasse 2.
  • Kellerfenster und Kellerlichtschächte: Sichern Sie betonierte Kellerlichtschächte mit geprüften einbruchhemmenden Gitterrosten nach DIN EN 1627, Widerstandsklasse 2. Möglich sind auch Rollenrostsicherungen oder Elemente aus stahlarmierten Glasbetonbausteinen. Zumindest sollten die Gitterroste mit speziellen Abhebesicherungen ausgestattet sein.

Quelle: Programm polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes.

Zurich Tipp:
Lassen Sie die Ein- bzw. Umbauten durch einen Fachmann vornehmen. Informieren Sie sich bei einer polizeilichen Beratungsstelle. Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie unter www.polizei-beratung.de/beratungsstellen.

Alarmanlage installieren
Eine Alarmanlage verhindert keinen Einbruch, sie meldet ihn und kann Einbrecher abschrecken, sodass es gar nicht erst zu einem Einbruch kommt.

Fachleute sprechen – je nach zugedachter Aufgabe – von Überfall- oder Einbruchmeldeanlage (ÜMA/EMA). Für ÜMA und EMA gibt es Normen und Richtlinien, die es zu beachten gilt. Alarmanlagen sind in einzelne Klassen bzw. Grade eingeteilt.

Zurich Tipp: Sprechen Sie mit einer polizeilichen Beratungsstelle, Fachkräften oder Ihrem Zurich Versicherungspartner. Informieren Sie sich über die für Ihre Alarmanlage erforderliche Klasse bzw. den Grad. Voraussetzung für die optimale Funktion Ihrer Alarmanlage ist die Installation durch eine fachlich qualifizierte Firma.

Mit der Firma ABUS hat Zurich eine Kooperation vereinbart. Beim Kauf einer ABUS Secvest 2WAY-Funkalarmanlage erhalten Zurich Versicherungskunden des Bündelprodukts MultiPlus besonders günstige Konditionen. Dieses System bietet im Ernstfall Sicherheit, indem bei Einbruch, Feuer und Wasserschäden Alarm ausgelöst wird.

Vertiefende Infos finden Sie unter www.zurich.de/abus.

Auf welche Punkte Sie außerdem noch achten sollten, finden Sie kurz zusammengefasst in der folgenden Checkliste.

Checkliste Alarmanlagen

  • Planen und installieren Sie die Alarmanlage so, dass bei einem Einbruchversuch der Alarm ausgelöst wird, bevor Einbrecher die mechanischen Sicherungseinrichtungen überwunden haben.
  • Die Alarmanlage sollte nur dann scharf geschaltet werden können, wen sie in allen Teilen funktionsfähig ist.
  • Stellen Sie möglichst sicher, dass sobald ein Alarm ausgelöst wird, ein sogenannter "Fernalarm", z. B. an ein Wach- und Sicherheitsunternehmen, weitergeleitet wird.
  • Lassen Sie sich von dem mit der Installation beauftragten qualifizierten Spezialunternehmen ein detailliertes Angebot bzw. eine genaue Auftragsbeschreibung erstellen: Auflistung der einzelnen Geräte inkl. genauer Beschreibungen was, wie, womit, warum überwacht wird.
  • Lassen Sie sich vor der Auftragsvergabe bestätigen, dass Planung, Geräteauswahl, Installation und Instandhaltung der Alarmanlage die Normenreihen DIN EN 50130, 50131, 50136 und DIN VDE 0833, Teile 1 und 3 in der jeweils neuesten Fassung berücksichtigt.
  • Achten Sie darauf, dass nur Geräte eingesetzt werden, die von einer nach DIN EN 45011 akkreditierten Stelle geprüft sind und eine Prüfnummer besitzen.
  • Vereinbaren Sie, dass Ihnen nach Abschluss der Installationsarbeiten detaillierte Verlege-, Verdrahtungs-, Anschluss- und Verteilerpläne übergeben werden und Ihnen ausführlich die Bedienung der Anlage erklärt wird.
  • Stellen Sie sicher, dass die Alarmanlage regelmäßig von einem qualifizierten Unternehmen gewartet wird.

Zurich Tipp: Lassen Sie sich von einer polizeilichen Beratungsstelle einen Adressnachweis mit geeigneten, seriösen Fachbetrieben geben.

 


Tipps zur Vorbeugung

Schon ein offenes Fenster oder eine unabgeschlossene Haustüre erleichtern professionellen Einbrechern den Einstieg. Diese zehn einfachen Tipps können Ihnen bereits dabei helfen, Einbrüchen vorzubeugen:

  • Türen und Fenster verschließen: Schließen Sie Ihre Haus- bzw. Wohnungstüre ab, wenn immer Sie das Haus oder Ihre Wohnung verlassen. Schließen Sie alle Fenster, Balkon- und Terrassentüren.
  • Schlüssel sicher aufbewahren: Verstecken Sie niemals Ihren Schlüssel außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses. Deponieren Sie einen Ersatzschlüssel besser bei Nachbarn oder Freunden und Verwandten.
  • Schlüssel nicht sichtbar im Schloss stecken lassen: Lassen Sie bei einer Türe mit Glaselementen den Schlüssel nicht von innen im Schloss stecken.
  • Bei Schlüsselverlust das Schloss austauschen: Wechseln Sie den Schließzylinder sofort aus, wenn Sie Ihren Schlüssel verloren haben.
  • Rollläden schließen: Halten Sie Rollläden nachts geschlossen. Wenn möglich nicht tagsüber.
  • Auf Fremde achten: Achten Sie auf Fremde in Ihrer Wohnanlage oder auf dem Nachbargrundstück.
  • Wertsachen sicher verstauen: Lassen Sie Wertsachen nicht offen herumliegen.
  • Fremden die Tür nur mit Vorsicht öffnen: Öffnen Sie beim Klingeln nicht bedenkenlos die Türe. Nutzen Sie Türspion und Sperrbügel. Zeigen Sie Fremden gegenüber ein gesundes Misstrauen.
  • Betreuung bei Abwesenheit: Lassen Sie Ihre Wohnung bzw. Ihr Haus bei längerer Abwesenheit von Nachbarn betreuen. Es muss ein bewohnter Eindruck erweckt werden, z. B. der Briefkasten sollte täglich geleert, die Rollläden bewegt, abends die Beleuchtung eingeschaltet werden.
  • Handy und Notrufnummern griffbereit halten: Achten Sie darauf, dass Ihr Handy (vor allem nachts) in greifbarer Nähe bereit liegt. Am besten mit gespeicherter Notrufnummer 112 (europäisch einheitlich) und direkter Durchwahl zur nächsten Polizeistation.


Gefahren durch Facebook, Twitter & Co.
Vermeiden Sie leichtsinnige Statusmeldungen zu Ihrem aktuellen Aufenthaltsort oder genauem Abwesenheitszeitraum auf Facebook, Twitter oder anderen sozialen Medien. Mit solchen Meldungen machen Sie Einbrechern nicht nur ein leichtes Spiel, sondern verletzen auch Ihre Vorsorgepflicht in Sachen Versicherungsschutz. Denn wenn es in der Folge zu einem Einbruch kommt, kann der Versicherer die Leistung aufgrund grober Fahrlässigkeit kürzen oder sogar ganz verweigern.

 

 

Nach einem Einbruch

Sobald Sie einen Einbruch in Ihrer Wohnung bzw. Ihrem Haus bemerkt haben, gibt es einige Dinge, die Sie beachten sollten.
Was tun nach einem Einbruch?

  • Die Wohnung bzw. das Haus nicht betreten. Der/die Täter könnten sich noch in einem Raum aufhalten. Falls nicht, verwischen Sie vielleicht Spuren, die der Polizei wichtige Erkenntnisse liefern.
  • Beim Verdacht auf einen Einbruch sofort die Polizei verständigen. Wählen Sie die Notrufnummer 110 oder rufen Sie die nächste Polizeistation an.
  • Beobachten Sie das Haus aus einem sicheren Abstand bis die Polizei eintrifft. Falls unbekannte Personen heraus kommen, notieren Sie Aussehen, Kleidung, Fluchtrichtung und ggf. Fluchtfahrzeug (Autokennzeichen, Fahrzeugtyp und –farbe) sowie alle Auffälligkeiten.
  • Gestohlene Kreditkarten, EC-Karten, Sparbücher und ggf. Handynummer sofort sperren lassen.
  • Beschädigte Gegenstände auch nach dem Ende der polizeilichen Untersuchung aufbewahren bis die Schadenersatzansprüche geklärt sind.
  • Liste der gestohlenen, beschädigten und zerstörten Gegenstände für Polizei und Versicherung erstellen. Möglichst genau mit Kaufpreis, Anschaffungsjahr und aktuellem Wiederbeschaffungswert ergänzen.
  • Informieren Sie schnellstmöglich Ihre Hausratversicherung.
  • Die Opferhilfe-Organisation "Weißer Ring" kümmert sich unter anderem auch um Personen, die durch einen Einbruch in eine rechtliche oder seelische Notlage geraten sind. Informationen erteilt jede Polizeidienststelle.

 



Versicherungsschutz überprüfen

Kommt es zu einem Einbruch-Diebstahl, entschädigt die Hausratversicherung. Überprüfen Sie daher regelmäßig, ob die abgeschlossene Versicherungssumme noch ausreicht oder ob sie an den aktuellen Wert Ihres Hausrats anzupassen ist. Nur dann können Sie Ihren entstandenen Schaden voll ersetzt bekommen.

Wertgegenstände dokumentieren
Führen Sie eine Liste über die vorhandenen Wertgegenstände. So haben Sie jederzeit einen Überblick über Ihre Wertsachen parat. Bewahren Sie auch Kaufbelege, Quittungen und Garantiescheine auf.
Ebenfalls von Vorteil ist es, wertvollen Familienschmuck farbig zu fotografieren und der Wertsachenliste beizufügen.

Die Hausratversicherung leistet grundsätzlich auch dann bis zu einem definierten Betrag, wenn Bargeld, Wertpapiere oder Sparbücher entwendet werden, sogar wenn diese Wertsachen nicht unter Verschluss aufbewahrt wurden.


Frostschäden am Haus vorbeugen

Bei Dauerfrost mit Temperaturen tief im Minusbereich können frei liegende Wasserleitungen und Wasserzähler schnell einfrieren und platzen. Besonders betroffen sind Leitungen, die in Außenwänden und Gärten liegen oder in der Nähe von offenen Fenstern oder Türen vorbeiführen.
Die Ursache: Das Volumen von Wasser vergrößert sich beim Gefrieren um etwa zehn Prozent. In den Wasserrohren entsteht ein Druck, dem sie nicht standhalten können und bersten. Wenn das Wasser wieder auftaut und aus den defekten Rohren ins Haus eindringt, entstehen oft immense Schäden. Die Gefahren durch Frostschäden betreffen auch Heizkörper, Heizkessel und Boiler.

Hier erfahren Sie mehr über Ursachen und erhalten Tipps zur Vorbeugung sowie Informationen, wie Sie sich im Falle einer eingefrorenen Wasserleitung am besten verhalten:

Mögliche Ursachen

  • mangelhafte Beheizung von Räumen mit Wasser führenden Leitungen
  • Versäumnis, Wasser führende Leitungen in frostgefährdeten Außenbereichen rechtzeitig abzusperren und zu entleeren
  • mangelhafte Wartung von Leitungswasserinstallationen
  • fehlerhafte/r Einbau/Reparatur/Reinigung von Leitungswasserinstallationen
  • Einbau ungeeigneter Werkstoffe
  • Unkenntnis oder Desinteresse im Umgang mit Leitungsinstallationen

Tipps zur Vorbeugung

  • Alle Räume – auch wenig genutzte Abstell- oder Kellerräume – sollten geheizt werden.
  • Die Heizung nie ganz ausschalten, sondern immer auf kleiner Stufe laufen lassen.
  • Die Einstellung des Thermostatventils auf das Eiskristall-Symbol verhindert lediglich das Einfrieren des Heizkörpers, nicht jedoch das Einfrieren der Wasserleitungen.
  • Die Heizungspumpen müssen ständig laufen, damit das Heizungswasser zirkulieren kann.
  • Vor Antritt eines Urlaubs oder sonstiger Abwesenheit Heizungsanlage auf einwandfreie Funktion überprüfen. Für genügend Brennstoffvorrat sorgen.
  • Nachbarn oder eine Vertrauensperson beauftragen, die Beheizung des Gebäudes insbesondere die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage alle zwei bis drei Tage zu kontrollieren.
  • Wasserführende Leitungen in nicht beheizten Gebäuden oder Gebäudeteilen (auch Dachböden, Speicher etc.) und im Außenbereich abstellen. Rohre und Heizkörper entleeren (Entleerungsventil geöffnet lassen).
  • Leitungen in Außenwänden sind besonders frostanfällig. Rechtzeitig vor dem ersten Frost sind Außenwasserhähne und Rohre zu entleeren. Die Zuleitungen schließen und das Wasser an der tiefst gelegenen Stelle ablassen.
  • Alle sonstigen freiliegenden Wasserleitungen durch Wärmedämmung oder Beheizung frostsicher schützen.
  • Für den möglichen Schadenfall eine Notrufnummer einer Fachfirma bereithalten, um den Schaden möglichst schnell zu beheben und zu begrenzen.

Optionale Maßnahmen

  • regelmäßige Wartung und Instandhaltung (jährlich, spätestens vor der Frostperiode) der Leitungsinstallationen
  • bei der Beauftragung für Montage-, Reinigungs- und/oder Reparaturarbeiten an Leitungsinstallationen auf die fachliche Qualifikation der Monteure achten (Verwendung geeigneter Werkstoffe und frostsicherer Einbau) und die Arbeiten beaufsichtigen
  • möglichst detaillierte Kenntnis über die vorhandenen Leitungsinstallationen im Gebäude bzw. in der Wohnung erlangen, um Fachfirmen und Mieter entsprechend einweisen und ggf. überwachen zu können

Eingefrorene Wasserleitung – was tun?

  • Wasserzufuhr abstellen während dem Auftauen.
  • Wasserhahn öffnen, in Richtung der gefrorenen Stelle behutsam auftauen z. B. mit heißem Wasser, heißen Tüchern, Haartrocknern oder Heizlüftern. Ggf. einen Fachmann (Installateur) beauftragen.
  • Keinesfalls Infrarotstrahler, Heißluftpistolen oder offenes Feuer (z. B. Kerzen, Lötlampen oder Schweißbrenner) verwenden. Dies kann das Rohr zum Platzen bringen.
  • Bei Wiederinbetriebnahme Haupthahn langsam und vorsichtig öffnen.
  • Bei Frostschäden an Grundstücksanschlussleitungen und Wasserzählern das zuständige Wasserwerk verständigen.

Streu- und Räumpflicht im Winter

In der kalten Jahreszeit haben Hausbesitzer, Vermieter und Mieter zusätzliche Pflichten. Die Verkehrssicherungspflicht zwingt bei Schnee und Eis zum Räumen und Streuen.
Die nachstehenden Informationen zeigen Ihnen, welche Pflichten auf Sie zukommen und was bei der Schneebeseitigung zu beachten ist:

Pflichten von Hausbesitzern
Hausbesitzer sind dafür verantwortlich, dass Gehwege von Schnee und Eis befreit sind. Sie haben eine Räum- und Streupflicht. Ist ein Hausbesitzer Vermieter, kann er diese Winterpflichten durch ausdrückliche Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung an die Mieter weiter geben.
Der Vermieter muss dafür sorgen, dass seine Mieter die Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß durchführen. Er hat eine Überwachungspflicht. Kommen Mieter ihrer Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter schadenersatzpflichtig, z. B. wenn ein Passant durch Glatteis stürzt und zu Schaden kommt.

Pflichten von Mietern
Wenn Mieter ihrer Verpflichtung für den Winterdienst nicht nachkommen, sind diese abzumahnen. Es kann darauf hingewiesen werden, dass eine spezielle Firma (z. B. ein Hausmeisterdienst) beauftragt wird. Die Kosten muss der Mieter übernehmen.
Zu beachten ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit: Es dürfen nur die Kosten für den notwendigen Winterdienst dem Mieter berechnet werden. 

Pflichten von Gemeinden
Bei öffentlichen Gehwegen liegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht bei den Gemeinden. Wenn immer möglich, versuchen die Gemeinden diese Pflicht auf Hauseigentümer zu übertragen. Diese geben die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung oder im Mietvertrag meistens an die Mieter weiter.

Ausnahmen für gebrechliche Senioren
Gebrechliche Senioren müssen nach Urteilen des Amtsgerichts Hamburg-Altona (Az 318 a C 146/06) und dem Landgericht Münster (8 S 425/03) die Räum- und Schneepflicht nicht erfüllen, auch wenn der Mietvertrag anders lautet.
Hinweis zum Urteil des Landgerichts Münster: "Mieter werden von der mietvertraglich übernommenen Pflicht zum Winterdienst dann frei, wenn sie persönlich aus gesundheitlichen Gründen diese Arbeiten nicht mehr erledigen können und weder private noch gewerbliche Dritte zur Übernahme der Arbeiten zu finden sind." Zuvor hatte der Mieter erfolglos versucht, eine Firma mit dem Winterdienst zu beauftragen.

Was gehört zur Räum- und Streupflicht?

  • Sämtliche Wege, Parkflächen und begehbare Plätze müssen von Schnee und Eis frei gehalten und gestreut werden. Der Verkehr auf dem Grundstück muss gefahrlos möglich sein.
  • Hauseigentümer müssen, auch wenn sie die Streupflicht auf andere übertragen haben, in bestimmten Fällen selbst eingreifen, z. B. wenn die Mieter bei plötzlichem Frost oder Eisregen ihre Aufgaben nicht rasch genug ausführen können.

 

Zeiten für den Winterdienst
Die Streu- und Räumpflicht besteht in der Regel in der Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen liegt der Zeitraum häufig etwas später (ca. ein bis zwei Stunden). Auskunft geben Gemeinde- und Stadtverwaltungen.

Wer haftet?
Wer stürzt und sich verletzt, kann den Streupflichtigen verantwortlich machen (Az VI ZR 126/07, Bundesgerichtshof). Er kann Schadensersatz oder Schmerzensgeld fordern. Allerdings trägt er dann eine Mitschuld, wenn er einen sichtbar ungeräumten Gehweg benutzt.

Dachlawinen
Für Schäden, die durch Dachlawinen entstehen, können Hausbesitzer haftbar gemacht werden. Sie haben innerhalb der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dafür zu sorgen, dass die Straße und der Gehweg gefahrlos genutzt werden können.


Das Testament verfassen

Das Testament ist die üblichste Form der letztwilligen Verfügung. Wir haben Antworten zu den wichtigsten Fragen für Sie:

Wer kann ein Testament verfassen?
Jeder Volljährige (über 18 Jahre) darf ein Testament errichten. Alle schreibunfähigen Personen sowie Minderjährige, die das 16., jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen dies vor dem Notar tun.
Ein Testament kann jeder nur für sich selbst errichten. Ausgenommen Ehegatten, die auch ein Gemeinschaftliches Testament errichten dürfen.

Was muss das Testament beinhalten?
Die inhaltliche Gestaltung eines Testaments bleibt jedem Einzelnen überlassen (Testierfreiheit), mit einer Ausnahme: eventuelle Pflichtteilsansprüche für die nächsten Verwandten (evtl. Eltern, Ehegatten, Abkömmlinge). Bei den formalen Kriterien sind die gesetzlichen Anforderungen exakt zu erfüllen. Sonst ist das Testament evtl. formnichtig und die gesetzliche Erbfolge tritt ein.

Kann ich mein Testament widerrufen, ändern oder ergänzen?
Jeder kann exakt bestimmen, was mit seinem Nachlass geschehen soll, ohne sich – abgesehen vom Erbvertrag und dem gemeinschaftlichen Testament – für immer daran zu binden.
Eine Änderung oder ein Widerruf ist bei einem privatschriftlichen Testament einfach. Sie können Passagen durch einen Nachtrag anpassen oder ganz widerrufen. Das Streichen von einzelnen Abschnitten ist problematisch, weil die Urheberschaft der Streichung oft nicht nachweisbar ist, was nach dem Tod zu Streit führen kann. Sie müssen deswegen deutlich machen, dass Sie das Testament eigenhändig geändert oder ergänzt haben. Bei jeder Änderung sind Ihre Unterschrift und das Datum erforderlich.
Wurde das Testament durch Ihre Änderungen unübersichtlich, ist es sinnvoll, ein neues zu schreiben. Auch hier Datum und Unterschrift nicht vergessen! Am besten, Sie vernichten Ihre früheren Testamente oder fügen in die Neufassung den Hinweis ein, dass mit diesem Testament alle früheren wirkungslos sind.
Möchten Sie ein öffentliches Testament ändern, können Sie auch dies grundsätzlich privatschriftlich tun. Es empfiehlt sich jedoch in der Regel bei komplexeren Sachverhalten und wegen der Wirkung des öffentlichen Testaments als Erbnachweis in jedem Fall die Unterstützung eines Notars, der die Änderung beurkundet. Sie müssen das öffentliche Testament jedoch nicht unbedingt aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen; die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gilt als Widerruf des gesamten Testaments. Also Vorsicht!

Zurich Tipp:
Zahlreiche Informationen zum Thema Testament erhalten Sie im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.bund.de. Sie können dort auch die Broschüre "Erben und Vererben" bestellen oder direkt als PDF-Datei herunterladen.

Das privatschriftliche Testament

Das privatschriftliche Testament ist die einfachste Form, um über seinen eigenen Nachlass zu verfügen.

Voraussetzung: Das handschriftliche Testament
Ausreichend für ein privatschriftliches Testament ist ein Blatt Papier, auf dem Sie Ihren letzten Willen notieren.

Es muss in vollem Umfang eigenhändig handschriftlich geschrieben und am Ende der Urkunde mit vollem Namen unterschrieben sein. Das Schreiben mit einem Computer oder einer Schreibmaschine ist nicht zulässig. Das Testament ist dadurch formnichtig.

Auf dem Testament sind Ort und Zeitpunkt der Niederschrift anzugeben. Sind nämlich mehrere Testamente vorhanden, lässt sich später genau feststellen, welches das letzte und damit gültige ist.

Aufbewahrung Ihres Testaments
Ein privatschriftliches Testament können Sie überall aufbewahren. Im Falle der Aufbewahrung zuhause sollten Sie einen sicheren, aber gut zugänglichen Ort wählen.

Damit Ihr letzter Wille auch tatsächlich entdeckt und nicht von einem enttäuschten Hinterbliebenen vernichtet wird, ist eine amtliche Verwahrung zu empfehlen. Dies ist beim Verwahrungsgericht (Amtsgericht, in Baden-Württemberg beim Notariat) möglich, das dafür einen Hinterlegungsschein ausstellt. Das Verwahrungsgericht prüft den Inhalt des zu verwahrenden Testaments nicht. Durch die amtliche Verwahrung wird das privatschriftliche Testament nicht zum öffentlichen Testament. Deswegen ist nach Testamentseröffnung noch ein Erbschein als Erbnachweis erforderlich. Die Kostenersparnis bei Errichtung des privatschriftlichen Testaments wird durch die Kosten des später erforderlichen Erbscheins kompensiert oder gar überschritten.

In jedem Fall ist es von Vorteil, eine Mappe anzulegen, in der sich alle wichtigen Dokumente befinden.

Zurich Tipp: Ein Testament kann in ganz "normaler Sprache" abgefasst werden ohne dass bestimmte Formulierungen zu verwenden sind. Wichtig ist nur, dass Ihre Absichten, Ihr letzter Wille, klar erkennbar sind. Der Laie stößt bei der Verwendung juristischer Fachausdrücke und deren Bedeutung oft an seine Grenzen. Deswegen sollte bei der Abfassung eines schwierigeren Testaments in jedem Fall ein Notar einbezogen werden.

Das öffentliche Testament

Das öffentliche Testament wird immer vor einem Notar errichtet. Dabei gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen. Wir haben wichtige Informationen für Sie zusammengestellt:

Formulierung durch einen Notar
Sie erläutern dem Notar mündlich, welche Nachlassregelung gewünscht wird. Der Notar berät und formuliert anschließend nach diesen Vorgaben ein Testament.
Wenn Sie sich über mögliche Folgen Ihrer letztwilligen Verfügung nicht ganz im Klaren sind und eine Beratung wünschen, sollten Sie diese Vorgehensweise wählen. Sie können Fragen stellen und der Notar kann Ihnen komplizierte Sachverhalte erklären.

Übergabe an einen Notar
Sie übergeben dem Notar ein Schriftstück mit der Erklärung, darin stehe Ihr letzter Wille. In diesem Fall kann das Dokument auch mit der Schreibmaschine oder dem Computer erstellt sein, eine Unterschrift ist nicht nötig. Diese Testamentsform ist heikel, weil sie besonders für den Laien die Gefahr von irreparablen Fehlern birgt.

Sie übergeben dem Notar ein verschlossenes Schriftstück und erklären, dies sei Ihr Testament. Auch hier genügt Maschinenschrift, das Dokument muss nicht unterzeichnet sein. Auch für diese Testamentsform gelten die zuvor genannten Bedenken.

Der Notar protokolliert die Testamentserrichtung; dabei vergewissert er sich von Ihrer Testierfähigkeit und bestätigt diese in seiner zu errichtenden Urkunde. Das notarielle Testament ist ein öffentliches Testament und dient zusammen mit der Eröffnungsniederschrift z. B. im Grundbuchverfahren als Erbnachweis. Dieser Erbnachweis ersetzt den Erbschein.

Verwahrung des öffentlichen Testaments
Das öffentliche Testament wird vom beurkundenden Notar in die besondere amtliche Verwahrung verbracht. Das ist in aller Regel das Verwahrungsgericht, in Baden-Württemberg das Notariat. Im Todesfall teilt das zuständige Geburtsstandesamt dem zuständigen Nachlassgericht den Tod mit. Das Nachlassgericht nimmt dann die Testamentseröffnung vor.

 

Die Gebühren verdoppeln sich, wenn ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament beurkundet worden ist. Zusätzlich ist für die amtliche Verwahrung des Testaments noch einmal ein Viertel dieser Gebühr zu entrichten.

Lassen Sie sich von den Kosten nicht abschrecken: Ein notarielles Testament kann Kosten sparen. Denn ein korrekt und eindeutig abgefasstes Testament vermeidet Streit unter den Erben und erspart gerichtliche Auseinandersetzungen. Außerdem kann ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag den Erbschein ersetzen, wenn ein Grundstück im Nachlass vorhanden ist.

Zurich Tipp:
Bei schwierigeren Vermögens- und Familienverhältnissen oder bei Vorhandenseins eines Betriebs, empfiehlt sich in jedem Fall, ein öffentliches Testament vor einem Notar zu errichten. Dieser zieht ggf. einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt hinzu, um mögliche steuerliche Folgen der geplanten Nachlassaufteilung mit Ihnen zu besprechen und die von Ihnen gewünschte Regelung zu optimieren.

 

 

 

Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament können ausschließlich Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft errichten.

Öffentlich oder privatschriftlich?
Das gemeinschaftliche Testament lässt sich als privatschriftliches oder als öffentliches Testament errichten.

Privatschriftliches Testament
Beim privatschriftlichen Testament gilt, dass es von einem der beiden Ehegatten handschriftlich verfasst, aber von beiden unterschrieben sein muss. Der nur Unterzeichnende sollte zudem eine kurze Einverständniserklärung mit dem Inhalt des Testaments abgeben, z. B. "Das ist auch mein letzter Wille ...".

Öffentliches Testament
Wird ein gemeinschaftliches Testament öffentlich (beim Notar) verfasst, fallen doppelte Notargebühren an, weil es sich rechtlich um zwei verschiedene letztwillige Verfügungen handelt.

Widerrufsmöglichkeiten
Solange beide (Ehe-)Partner leben, können sie – allerdings nur miteinander – das gemeinschaftliche Testament widerrufen, vernichten oder ein neues abfassen.

Wird die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden, verliert das gemeinschaftliche Testament seine Wirksamkeit.

Ein (Ehe-)Partner kann diejenigen Teile des Testaments, die wechselbezüglich sind, nur durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen. Diese ist dem anderen (Ehe-)Partner zwingend durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen, damit dieser von dem Widerruf erfährt.

Stirbt ein (Ehe-)Partner, sind die wechselbezüglichen Verfügungen bindend geworden. Frühere, gemeinsam getroffene Entscheidungen sind vom überlebenden (Ehe-)Partner nicht mehr abzuändern. Er muss sich an die einmal getroffenen Vereinbarungen halten. Falls eine Bindung nach dem Tod des Erststerbenden nicht gewollt ist, muss dies bereits bei der Abfassung des Gemeinschaftlichen Testaments berücksichtigt werden. Auch hier ist eine sachkundige Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt zu empfehlen.

Bitte beachten Sie: Unsere Informationen können ein persönliches Gespräch mit einem Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht ersetzen.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein Sonderfall des gemeinschaftlichen Testaments.

Ehegatten als Alleinerben
Die Ehegatten setzen sich auf den Tod des Erststerbenden gegenseitig zu Alleinerben ein. Darüber hinaus verfügen sie, dass das gesamte Vermögen nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten an die gemeinsamen Kinder (Schlusserben) fallen soll. Damit ist der überlebende Ehegatte abgesichert. Er muss das Erbe nicht mit den Kindern teilen.

Freie Verfügung für den Ehepartner
Durch das Berliner Testament entsteht eine Vermögensmasse, für die keine Verfügungsbeschränkung besteht. Es tritt keine Vor- und Nacherbschaft ein. Der überlebende Ehegatte kann zu seinen Lebzeiten frei unter Lebenden und von Todes wegen verfügen. Der Überlebende kann jedoch keine unentgeltlichen Verfügungen zum Nachteil der Schlusserben vornehmen. Dies gilt insbesondere für unentgeltliche Verfügungen zulasten bindend eingesetzter Schlusserben in Benachteiligungsabsicht. Geht das Vermögen verloren, kann es sein, dass die Kinder nichts erben.

Pflichtteilsanspruch für Kinder
Das Berliner Testament macht Kinder zu Erben des zuletzt sterbenden Elternteils. Damit schließt es die Kinder von der Erbfolge auf den Tod des zuerst sterbenden Elternteils aus.

Die Kinder können Pflichtteilsansprüche geltend machen. Dies lässt sich nicht verhindern. Allerdings können Sie im Testament bestimmen, dass ein den Pflichtteil forderndes Kind samt seinen Abkömmlingen beim Tod des überlebenden Ehegatten nur noch den Pflichtteil erhält, von der Erbfolge des Überlebenden aber ausgeschlossen sein soll (Pflichtteilsstrafklausel).

Bitte beachten Sie: Unsere Informationen können ein persönliches Gespräch mit einem Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht ersetzen.



Patientenverfügung

Bevor Sie durch Krankheit, Unfall oder Demenz entscheidungsunfähig werden, können Sie mit einer Patientenverfügung den gewünschten Umfang der ärztlichen Behandlung im Notfall festlegen.
Wir haben wichtige Tipps dazu für Sie:

Was ist eine Patientenverfügung?
Für jede Behandlung brauchen Ärztinnen und Ärzte die Zustimmung des Patienten. Das gilt für den Beginn wie für die Fortführung einer Therapie. Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern, entscheiden andere über das OB und WIE der ärztlichen Behandlung.
Möchten Sie das vermeiden, müssen Sie mit einer Patientenverfügung vorsorgen. Mit dieser Verfügung legen Sie selbst fest, ob bei einem konkret beschriebenen Krankheitszustand bestimmte medizinische Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen sind.
Einem Behandlungsteam kann es helfen, wenn Sie persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum Leben und zum Sterben und religiöse Anschauungen ebenso kurz schildern. Betrachten Sie Ihre Patientenverfügung als Teil Ihres Selbstbestimmungsrechts.

Welche Form muss die Patientenverfügung haben?
Es gibt keine festgelegten Formvorschriften. Zu empfehlen ist, eine Patientenverfügung zu Beweiszwecken schriftlich zu verfassen. Die Patientenverfügung kann auch mit Hilfe eines Notars z. B. im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht errichtet werden.
Im eigenen Interesse sollte die Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (z. B. jährlich) überprüft und wenn nötig aktualisiert werden. Es ist empfehlenswert, die einmal festgelegten Behandlungswünsche mit neuen Erkenntnissen zu überdenken, zu konkretisieren und ggf. zu ändern. Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt.

Wer hilft beim Erstellen einer Patientenverfügung?
Nehmen Sie sich Zeit, die Konsequenzen Ihrer Entscheidungen genau zu überdenken. Machen Sie sich bewusst: Wenn Sie sich gegen eine bestimmte Behandlung festlegen, verzichten Sie unter Umständen auf ein Weiterleben. Umgekehrt kann die Chance weiterzuleben, möglicherweise Abhängigkeit und Fremdbestimmung bedeuten.
Sprechen Sie ggf. mit Ihrem Hausarzt und mit Ihnen nahestehenden Personen. Holen Sie sich bei Unklarheiten fachkundigen Rat, z. B. bei einem Notar oder Rechtsanwalt.
Mehr Informationen sowie Vorlagen für Ihre schriftliche Patientenverfügung finden Sie auf der Website des Bundesministerium für Justiz.

Warum zusätzlich eine Vorsorgevollmacht?
Der mit Ihrer Patientenverfügung festgelegte Wille sollte von einer Person Ihres Vertrauens im Ernstfall vertreten werden. Besprechen Sie Ihre Patientenverfügung mit dieser Vertrauensperson und erteilen Sie ihr eine schriftliche Vorsorgevollmacht, Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten.
Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt, hat im Bedarfsfall das Vormundschaftsgericht einen Betreuer zu bestellen. Er trifft dann die notwendigen Entscheidungen für Sie, ist jedoch verpflichtet, Ihre Patientenverfügung zu beachten.

Wie verwahrt man die Patientenverfügung?
Verwahren Sie Ihre Patientenverfügung so, dass sich Ärzte, Bevollmächtigte oder Betreuer und ggf. das Vormundschaftsgericht schnell und unkompliziert über den Inhalt informieren können. Sie können z. B. einen Hinweis mit sich tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird.
Bei Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim ist es sinnvoll, auf Ihre Patientenverfügung hinzuweisen. Haben Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt, sollte auch diese informiert sein.
Übrigens: Es ist möglich, die Tatsache der Errichtung über einen Notar kostenpflichtig beim Register der Bundesnotarkammer für Vorsorgeurkunden zu hinterlegen. Es ist damit sichergestellt, dass die Patientenverfügung aufgefunden wird und Ihre Wünsche berücksichtigt werden.

Bitte beachten Sie: Unsere Informationen können ein persönliches Gespräch mit einem Arzt, Notar oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Betreuungsverfügung

Was passiert, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können? Mit einer Betreuungsverfügung können Sie schon im Vorfeld darüber entscheiden.

Was ist eine Betreuungsverfügung?
Das Betreuungsgericht kann für eine Person die gesetzlich geregelte Betreuung anordnen und einen Betreuer bestimmen. Die Anordnung der Betreuung erfolgt, wenn die betroffene Person (Betroffener) körperlich, seelisch oder geistig so schwer erkrankt oder so behindert ist, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. In diesem Fall entscheidet der Betreuer für die betreffende Person.
Sinnvoll ist es, selbst eine Vertrauensperson als Betreuer zu bestimmen. Dazu benötigen Sie eine Betreuungsverfügung.

Was können Sie mit einer Betreuungsvollmacht regeln?
Sofern man nicht von der Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht Gebrauch machen möchte, ist es sinnvoll, möglichst selbst eine Vertrauensperson als Betreuer zu benennen und für diese bestimmte Anweisungen niederzulegen. Dies erfolgt in einer Betreuungsverfügung. Sie beinhaltet neben Ihrem Vorschlag einer bestimmten Person als gesetzlichen Betreuer Ihre Wünsche, welche der Betreuer zu beachten, zu respektieren und erforderlichenfalls Geltung zu verschaffen hat. Dazu gehört z. B. auch Ihr Wunsch, wo Sie später wohnen möchten und wie Sie sich im Alter Ihre Pflege vorstellen. Der Aufgabenkreis wird dem Betreuer durch das Betreuungsgericht mit den im konkreten Fall sich ergebenden Notwendigkeiten übertragen.
Wichtig ist: Der Betreuer kann und darf vom Betreuungsgericht nur für den Aufgabenkreis bestellt werden, für den eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Dinge, die Sie eigenständig erledigen können, dürfen nicht auf einen Betreuer übertragen werden.

In einer Betreuungsverfügung ist es möglich, z. B. folgende Aufgabenbereiche zu regeln:

  • Vermögensangelegenheiten: Soll der bisherige Lebensstandard beibehalten werden und notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden? Wie soll mein Gesamtvermögen und/oder mein Wertpapier-Depot verwaltet werden? Was soll mit meinem Immobilienbesitz geschehen?
  • Wohnungsangelegenheiten: Möchte ich bis zu meinem Tod in meiner eigenen Wohnung leben, soweit meine Versorgung und Pflege gewährleistet ist? In welchem Heim möchte ich wohnen, falls eine Heimunterbringung unvermeidbar wird?
  • Persönliche Angelegenheiten: Soll weiterhin bestimmten Personen zum Geburtstag oder zu Weihnachten etc. ein bestimmter Geldbetrag zufließen? Welche Wünsche habe ich für meine Bestattung?

Wichtiger Hinweis: Wenn alltägliche Dinge nicht mehr selbstständig zu bewältigen sind (z . B. den Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen etc.), ist keine gesetzliche Betreuung notwendig. Hier kommt es vielmehr auf praktische Hilfe an, eine gesetzliche Vertretung ist dafür nicht erforderlich. Um eine gesetzliche Betreuung ganz zu vermeiden, können Sie auch eine Vorsorgevollmacht erteilen.

Welche Auswirkungen hat eine Betreuung?
Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entmündigung. Sie bedeutet nicht, dass der Betroffene geschäftsunfähig wird. Es geht um die Frage: Kann der Betroffene das Wesen, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidungen einsehen und sein Handeln danach ausrichten? Ist diese Einsicht nicht mehr vorhanden, ist die Person – unabhängig von der Betreuerbestellung – geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).
Das Gericht kann für einzelne Angelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dieser führt zu einer Beschränkung der Geschäftsfähigkeit oder sogar einer Geschäftsunfähigkeit. Die Auswirkungen sind der früheren Bestellung eines Vormundes und damit der Entmündigung gleichzustellen. Ohne Mitwirkung des Betreuers und notfalls Genehmigung des Betreuungsgerichts sind Rechtsgeschäfte des Betroffenen nicht wirksam. Geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens sind davon ausgenommen. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht an, wenn erhebliche Gefahr besteht, dass der Betreute sich selbst oder sein Vermögen schädigt.
Wichtig ist die Tatsache, dass der Betreuer (wie auch der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte) bei "höchstpersönlichen Angelegenheiten" wie z. B. bei einer Testamentserrichtung, einer Verheiratung, Ausübung des Wahlrechts, nicht für den Betroffenen handeln kann. Deshalb ist es wichtig, Verfügungen von Todes wegen rechtzeitig zu errichten.
Sofern der Betreute nicht geschäftsunfähig ist, kann er nur selbst heiraten oder ein Testament errichten. Er muss aber in der Lage sein, die Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen und entsprechend zu handeln.
Bei Bestellung eines Betreuers wird dessen Amtsführung in regelmäßigen Abständen vom Betreuungsgericht geprüft. Der Betreuer muss bestimmte Entscheidungen dem Betreuungsgericht vorlegen. Dies kann bei schwierigen Verhältnissen gegenüber einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht ein Vorteil sein.

Ist eine gesetzliche Betreuung widerrufbar?
Die Bestellung des Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts dürfen nicht länger aufrechterhalten werden, als dies im Interesse des Betroffenen notwendig ist. Wenn die Voraussetzungen wegfallen, ist die Betreuung von Amts wegen aufzuheben.
Der Betreuer oder der Betroffene kann jederzeit mit dem Vormundschaftsgericht in Kontakt treten, um eine Aufhebung der Betreuung zu erreichen. Spätestens nach fünf Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung von Amts wegen entschieden werden.

Bitte beachten Sie: Unsere Informationen können ein persönliches Gespräch mit einem Notar oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Vorsorgevollmacht

Sie möchten über Ihre Angelegenheiten selbst entscheiden, auch wenn Sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage dazu sind? Eine Vorsorgevollmacht hilft Ihnen dabei.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Durch eine schwere körperliche, geistige oder psychische Erkrankung oder Behinderung ist möglicherweise die Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt. Man kann dann seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und ist auf Dritte angewiesen. In solchen Fällen ist eine rechtzeitig durch eine Vorsorgevollmacht bestellte Vertrauensperson hilfreich, welche die Dinge für den Betroffenen eigenverantwortlich und unkompliziert regeln kann, ohne dass es der Einschaltung des Betreuungsgerichts und des damit verbundenen, oft zeitaufwendigen Verfahrensablaufs bedarf.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens benennen, die für Sie Entscheidungen treffen und Aufgaben erledigen darf. Dies können Sie auch in einer Vorsorgevollmacht. Wichtig ist, dass Sie zumindest einen Ersatzbevollmächtigten nennen, für den Fall, dass der Bevollmächtigte ausfällt.
In der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wie in jeder Vollmacht, was der Bevollmächtigte regeln darf. Eine vom Gericht anzuordnende Betreuung wird dadurch überflüssig.

Eine Vorsorgevollmacht schafft Rechtssicherheit
Vorsorgevollmacht enthält

  • den Umfang der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten (z. B. Bankgeschäfte erledigen, Verträge unterzeichnen, aber auch persönliche Angelegenheiten wie Ihre Pflege, Versorgungsfragen oder Wünsche zum Aufenthalt und deren Durchsetzung im Alter etc.),
  • den Zeitpunkt, ab wann die Vollmacht gelten soll.

Eine Vorsorgevollmacht ist schriftlich zu verfassen. Die notarielle Beurkundung ist nicht zwingend notwendig, in der Regel aber zweckmäßig, da der Notar die Geschäftsfähigkeit prüft und bestätigen kann oder wenn z. B. Grundvermögen vorhanden ist, über das nur mit notariellen Vollmachten verfügt werden kann.
Wichtiger Hinweis: Eine "Generalvollmacht" (allgemeine Vollmacht) gilt für alle Lebensbereiche. Sicherheitshalber können Sie die von Ihnen gewünschten Aufgaben einzeln aufführen. Die bevollmächtigte Person ist mit dem Original der Generalvollmacht sofort handlungsfähig.

Wie rechtsverbindlich ist eine Vorsorgevollmacht?
Alle Rechtsgeschäfte, die auf Grund einer Vollmacht getätigt werden, unterliegen nicht der Kontrolle durch eine dritte Person oder des Betreuungsgerichts. Erteilen Sie Vollmachten deshalb nur an Ihnen als vertrauenswürdig bekannte Personen.
Die von Ihnen bevollmächtigte Person ist in ihrem Handeln im Rahmen ihres Aufgabenkreises nicht durch rechtliche Bestimmungen eingeschränkt. Sie unterliegt alleine Ihrer Kontrolle. Allerdings gibt es hier Ausnahmen: Der Betreuer und der Bevollmächtigte bedürfen für bestimmte Geschäfte der Genehmigung des Betreuungsgerichts, z. B. zur Einwilligung für

  • freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen (wie z. B. Bettgitter und Bauchgurte oder Verabreichung von Medikamenten zur Ruhigstellung, Trickschlösser),
  • Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe und die Unterbringung.

Sie können eine Vollmacht jederzeit widerrufen, falls Sie beispielsweise mit dem Handeln der bevollmächtigten Person nicht mehr einverstanden sind.
Ist es Ihnen alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr möglich, sich mit Ihrem Bevollmächtigten abzusprechen, kann das Vormundschaftsgericht in einzelnen Fällen einen Betreuer bestellen, der Ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten überwacht (Kontrollbetreuer). Ihr Bevollmächtigter kann weiter für Sie handeln, muss sich jedoch mit dem Betreuer abstimmen.

Welche Form muss die Vorsorgevollmacht haben?
Eine nicht notariell beurkundete Vollmacht muss mit Datum und Unterschrift versehen sein. Der von Ihnen eingesetzte Bevollmächtigte sollte ebenfalls die Vorsorgevollmacht unterschreiben. Er macht damit deutlich, dass er über die Vollmacht informiert ist und diese Aufgabe übernehmen wird.
Banken und Sparkassen erkennen häufig nur eine notariell beglaubigte oder bankintern unterschriebene Vollmacht an.
Sinnvoll ist, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt. Damit bleibt dem Bevollmächtigten die Handlungsfähigkeit erhalten bis die Vollmacht von einem der Miterben widerrufen wird.
Von der notariell beurkundeten Vollmacht sind Ausfertigungen für die Bevollmächtigten zu erteilen. Der Nachweis des Fortbestandes der Vollmacht wird durch die Vorlage der Ausfertigung der Vollmachtsurkunde durch den Bevollmächtigten geführt. Wenn die Vollmacht widerrufen wird, müssen deswegen auch die Ausfertigungen eingezogen werden. Dasselbe gilt für die Urschrift der privatschriftlichen Vollmachtsurkunde. An die Ausfertigung und die Urschrift der nicht beurkundeten Vollmacht wird der Rechtsschein des Fortbestandes der Vollmacht geknüpft.

Wann tritt die Vollmacht in Kraft?
Soll der Bevollmächtigte erst handeln können, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind?
Verwahren Sie das Original der Vollmacht bei sich oder übergeben Sie es einer anderen Vertrauensperson. Diese Vertrauensperson kann angewiesen werden, die Vollmachtsurkunde Ihrem Bevollmächtigten erst nach Eintritt bestimmter Voraussetzungen zuzuleiten, z. B. wenn ihr eine schriftliche Bestätigung Ihres Arztes vorliegt. Ihr Bevollmächtigter sollte in jedem Fall über die Erteilung und Verwahrung der Vollmacht informiert sein.
Notariell beurkundete oder beglaubigte Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Ein von Ihnen ausgewählter Notar übernimmt diese Hinterlegung. Einen Zugriff auf diese Datenbank über Vorsorgevollmachten haben nur die Amtsgerichte und die Betreuungsstellen der Kommunen.

Bitte beachten Sie: Unsere Informationen können ein persönliches Gespräch mit einem Notar oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 


Kfz-Zulassung

Für die Anmeldung Ihres Kfz bei Ihrer zuständigen Kfz-Zulassungsstelle benötigen Sie immer Ihren Personalausweis oder ersatzweise einen gültigen Reisepass zusammen mit einer Meldebestätigung. Darüber hinaus benötigen Sie von Fall zu Fall folgende weitere Unterlagen:

 

Bei Anmeldung eines Neufahrzeugs

  • Personalausweis
  • Versicherungsbestätigungskarte inklusive der neuen VB-Nummer oder EVB-Nummer
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
  • Bankverbindung (damit die Kfz-Steuer von Ihrem Bankkonto eingezogen werden kann)

Bei Anmeldung eines Gebrauchtfahrzeugs

  • Personalausweis
  • Versicherungsbestätigungskarte inklusive der neuen VB-Nummer oder EVB-Nummerr
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein) mit gültigem TÜV-Eintrag
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
  • Bankverbindung (damit die Kfz-Steuer von Ihrem Bankkonto eingezogen werden kann)

Bei Wohnortwechsel im gleichen Zulassungskreis

  • Personalausweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein) mit gültigem TÜV-Eintrag

Bei Namensänderung

  • Personalausweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Zulassungsbescheinigung Teil II

Bei Wohnortwechsel in einen anderen Zulassungskreis

  • Personalausweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein) mit gültigem TÜV-Eintrag
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
  • EVB-Nummer
  • wenn das Fahrzeug angemeldet ist, die bisherigen Schilder
  • Bankverbindung (damit die Kfz-Steuer von Ihrem Bankkonto eingezogen werden kann)

Bei Wiederanmeldung

  • Personalausweis
  • Versicherungsbestätigungskarte inklusive der neuen VB-Nummer oder EVB-Nummer
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Brief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
  • Kfz-Schilder (können vorgelegt werden)
  • Bankverbindung (damit die Kfz-Steuer von Ihrem Bankkonto eingezogen werden kann)

Gut zu Wissen: Bei der Zulassung eines Fahrzeugs durch Dritte sind eine formlose Vollmacht und der Personalausweis des Fahrzeughalters erforderlich.

Tipps für einen sicheren Start in die Motorradsaison

Tipps für ungetrübtes Fahrvergnügen nach der Winterpause:

Reifen prüfen
Motorradreifen liefern nicht nur den nötigen Gripp, sondern erfüllen auch Dämpfungsaufgaben. Kontrollieren Sie die Reifen nach dem Winter deshalb unbedingt auf Schäden an Flanken oder Lauffläche, achten Sie auf ausreichenden Luftdruck und ersetzen Sie Pneus mit weniger als 1,6 mm Profiltiefe. Beim Reifenkauf sollten Sie unbedingt die Vorgaben im Fahrzeugschein beachten.

Bremsen kontrollieren
Testen Sie vor Ihrer ersten Fahrt, ob sich Hand- und Fußbremse leicht betätigen lassen und dann auch richtig zupacken. Der Seilzug der Bremsen darf nicht zu viel Spiel haben. Die Bremsbeläge sollten Sie spätestens nach drei Saisons erneuern. Vergessen Sie auch nicht, Bremsflüssigkeit nachzufüllen bzw. nach ungefähr drei Jahren komplett zu erneuern.

Kettensatz überprüfen
Bevor Sie die Kette schmieren, stellen Sie sicher, dass sie nicht zu viel Spiel hat, und spannen Sie diese eventuell nach. Entdecken Sie verbogene Zähne am Kettenrad, sollte der Kettensatz ausgetauscht werden.

Flüssigkeitsstände und Schmierungen prüfen
Frost und langes Stehen setzen allen Flüssigkeiten zu. Überprüfen Sie deshalb die Füllstände bei Kühlmittel, Hydraulikflüssigkeit und Motoröl und füllen Sie diese bei Bedarf nach. Bei den Bowden-Zügen sorgen ein paar Tropfen Öl für einwandfreies Funktionieren.

Batterie testen
War die Batterie den Winter über im Motorrad eingebaut, sollten Sie sicherstellen, eventuell Starthilfe zu bekommen. Wenn Sie die Batterie im Frühjahr wieder einbauen, fetten Sie nach dem Anschließen den Plus- und Minuspol ein.

Funktionstests durchführen
Stellen Sie sicher, dass alles einwandfrei funktioniert, bevor Sie zu Ihrer ersten Fahrt starten: Beleuchtungsanlage, Blinker, Bremslicht und Hupe.

TÜV-Gültigkeit prüfen und Werkstatttermin vereinbaren
Prüfen Sie, ob Ihre TÜV-Plakette noch gültig ist. Und falls Sie zu Reparaturen oder zum Kundenservice in die Werkstatt müssen, vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin. Zu Saisonbeginn sind die Werkstätten häufig überlastet.

Ausrüstung in Form bringen
Verzichten Sie auch bei warmem Wetter nie auf Helm, Handschuhe, Nierengurt, Motorradstiefel und feste Schutzkleidung. Reinigen und imprägnieren Sie Ihre Sachen vor der ersten Tour. Und wechseln Sie ein zerkratztes Helmvisier unbedingt aus, um auch nachts, bei Regen oder starker Sonneneinstrahlung klare Sicht zu haben. Einen beschädigten Helm (z. B. nach einem kleinen Unfall) sollten Sie sofort austauschen. Je nach Material ist es sinnvoll, etwa alle drei Jahre den Helm zu prüfen und eventuell einen neuen anzuschaffen. Beachten Sie beim Neukauf die gültigen Prüfnormen.

Fahrtechniken auffrischen
Nach dem Fahrzeug-Check sollten Sie sich selbst kritisch "auf den Prüfstand" stellen: Überschätzen Sie Ihre Fähigkeiten nicht, sondern lassen Sie es bewusst langsam und gemütlich angehen. Wenn Sie sich unsicher fühlen, ist die Teilnahme an einem Sicherheitstraining empfehlenswert. In jedem Fall sollten Sie aber ein paar Fahr- und Bremsübungen, z. B. auf einem Verkehrsübungsplatz, machen und Ihre Reaktionsgeschwindigkeit und Ihr Balancegefühl auf kurzen Probefahrten gezielt trainieren.

Verhalten nach einem Unfall

Ein Verkehrsunfall ist immer ärgerlich. Dennoch sollten Sie Ruhe bewahren und einige Punkte beachten:

 

Unfallstelle absichern
Zu den ersten Maßnahmen nach einem Unfall gehört das Absichern der Unfallstelle, um sich und andere vor weiterem Schaden zu schützen. Unbedingt anhalten: Wenn Sie einfach weiterfahren, machen Sie sich der Unfallflucht schuldig.

  • Anhalten und Warnblinkanlage einschalten
  • Warndreieck gut sichtbar und in ausreichendem Abstand am Fahrbahnrand aufstellen. Auf Landstraßen oder Autobahnen sollte das Warndreieck in etwa 100 m Entfernung vom Fahrzeug stehen.

Erste Hilfe leisten
Wird bei einem Unfall jemand verletzt, ist es Ihre Pflicht, Verletzten Erste Hilfe zu leisten und ggf. Rettungsdienst oder Polizei anzurufen. Auf Autobahnen gibt es alle zwei Kilometer Notrufsäulen. Pfeile auf den Markierungspfosten zeigen in Richtung des kürzesten Wegs. Konzentrieren Sie sich auf die bekannten fünf W:

  • Wo ist es passiert?
  • Was ist passiert?
  • Wie viele Verletzte?
  • Welche Art von Verletzungen (z. B.: Ist jemand eingeklemmt?)
  • Wer meldet den Unfall?

Legen Sie nicht gleich auf und warten Sie Rückfragen ab.

Polizei rufen?
Die Polizei sollten Sie in folgenden Fällen rufen:

  • Personenschaden
  • hoher Sachschaden (über 500 Euro)
  • unklare Schuldfrage
  • mehrere Fahrzeuge sind am Unfall beteiligt
  • Unfallgegner entfernt sich unerlaubt vom Unfallort
  • Unfallgegner kann seine Daten nicht darlegen
  • Fahrzeug des Unfallgegners ist im Ausland zugelassen oder Unfallbeteiligte wohnen im Ausland

Schildern Sie der Polizei sachlich, was passiert ist. Überprüfen Sie, ob im Polizeiprotokoll Ihre Aussagen inhaltlich richtig festgehalten wurden. Lassen Sie die Polizei alle Fakten aufnehmen, beispielsweise Beulen, die offenkundig bereits vor dem Unfall am gegnerischen Fahrzeug waren. Bei unklarer Schuldfrage informieren Sie Ihre Verkehrs-Rechtsschutzversicherung.
Auch wenn die Polizei kommt, erleichtert es die Schadenregulierung, wenn Sie selbst Beweise sichern und Fotos machen. Auch wenn ein Unfallgegner seine Schuld einräumt, sollten Sie Beweise sichern. Der Unfallbeteiligte kann es sich später anders überlegen.
Bei kleineren Blechschäden (bis ca. 500 Euro Schadensumme) oder klarer Schuldfrage sollten Sie sich am besten ohne Polizei mit dem Unfallgegner einigen. Fertigen Sie noch am Unfallort eine Skizze und ein Protokoll an und lassen Sie alle Beteiligten unterschreiben. Verwenden Sie dazu den Europäischen Unfallbericht. Die Unterschrift im Unfallbericht bedeutet kein Schuldanerkenntnis.

Daten der Unfallbeteiligten notieren
Damit Sie für die Zeit nach dem Unfall für alle Eventualitäten gut gewappnet sind, empfehlen wir Ihnen, direkt am Unfallort die wichtigsten Informationen selbst aufzunehmen. Notieren Sie den Unfallhergang sorgfältig. Vorsorglich können Sie sich den "Europäischen Unfallbericht" herunterladen und ausdrucken.
Ideal ist es, wenn Sie das Unfallgeschehen fotografieren können. Halten Sie jedoch in jedem Falle folgende Informationen fest:

  • Name und Anschrift der Unfallbeteiligten
  • Name und Anschrift von Zeugen
  • Name und Dienststelle des aufnehmenden Polizeibeamten
  • Kfz-Kennzeichen
  • Versicherungsgesellschaft
  • kurze Beschreibung des Unfallhergangs (evtl. mit Skizze)
  • Unfallort (Straßennamen etc.)
  • Datum und Uhrzeit des Unfalltages

Lassen Sie die Beteiligten unterschreiben. Diese Unterschrift bedeutet keine Schuldanerkenntnis – weder für Sie noch für den Unfallgegner.
Zentralruf der Autoversicherer
Aus der Grünen Versicherungskarte des Unfallgegners können Sie zum Teil vorgenannte Angaben entnehmen, oder Sie erkundigen sich sofort telefonisch beim Zentralruf der Kfz-Versicherer unter der Telefonnummer:
Inlandsanrufe:
0800 25 026-00
(kostenfrei)     Auslandsanrufe:
+49 (0)40 300 330-300
(Gebühren abhängig vom gewählten Anbieter)

Unfallgegner ist nicht an der Unfallstelle (z. B. Parkschaden)
Wenn Sie ein anderes Auto beschädigen und Sie den Fahrer nicht bei seinem Fahrzeug antreffen, müssen Sie trotzdem an der Unfallstelle warten bzw. die Polizei rufen. Die Dauer der Wartezeit hängt von der Schwere des Schadens, dem Ort und der Tageszeit ab. Haben Sie zum Beispiel ein anderes Fahrzeug beim Einparken beschädigt, bewerten Gerichte etwa 30 Minuten als angemessene Zeit. Aber auch dann dürfen Sie nicht einfach wegfahren, sondern Sie sollten zuvor Ihren Namen und Ihre Anschrift am Unfallort hinterlassen. Außerdem müssen Sie der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich Ihre Unfallbeteiligung melden.

Was ist zu tun bei einem Blechschaden?
Die meisten Kollisionen im Straßenverkehr enden mit kleineren Blechschäden. Nach einem solchen Bagatellunfall sind alle Beteiligten verpflichtet, die Fahrbahn so schnell wie möglich wieder zu räumen. Die Straße darf nicht blockiert werden, bis die Polizei kommt. Aber es ist wichtig, vor dem Räumen der Unfallstelle die Beweise zu sichern. Experten empfehlen, die folgenden Punkte zu beachten:

  • Absichern der Unfallstelle: Schalten Sie Ihre Warnblinkanlage ein und stellen Sie das Warndreieck auf.
  • Fotografieren Sie die Stellung der beteiligten Fahrzeuge auf der Fahrbahn.
  • Fertigen Sie Übersichtsaufnahmen an, einschließlich Fotos von Spuren, möglichst aus verschiedenen Perspektiven.
  • Notieren Sie Name und Dienststelle des aufnehmenden Polizeibeamten.
  • Zeichnen Sie die Position der Fahrzeuge auf der Fahrbahn mit Wachskreide auf. Markieren Sie dabei entweder die Ecken der Fahrzeuge mit einem rechten Winkel oder die Aufstandspunkte aller Räder mit einem "T" neben dem Rad.
  • Zeichnen Sie sichtbare Spuren auf der Fahrbahn an, etwa Bremsspuren oder die Lage von einzelnen Fahrzeugteilen.
  • Fahren bzw. schieben Sie die Fahrzeuge erst dann von der Fahrbahn, wenn diese Beweise gesichert sind.

Erstellen Sie jetzt erst Detailfotos und Nahaufnahmen der Schäden an den Fahrzeugen. Fertigen Sie dazu eine Unfallskizze an. Vergessen Sie nicht, sich die Daten Ihres Unfallgegners zu notieren – die Versicherung, das Kennzeichen und natürlich auch seine Anschrift.

Wildunfall
Sollten Sie mit einem Wild kollidiert sein, fassen Sie das Tier nicht an und nehmen Sie es nicht mit. Informieren Sie sofort die Polizei oder das Forstamt, auch wenn das Tier geflüchtet ist. Lassen Sie das beschädigte Fahrzeug unbedingt von Ihrer Kfz-Versicherung begutachten. Dies ist besonders dann wichtig, wenn der Schaden dadurch entstand, dass Sie dem Tier ausgewichen sind.

Versicherung informieren
Ist ein Schaden, den Sie vollständig oder teilweise verschuldet haben, so gering, dass Sie ihn privat regulieren möchten, ist eine Schadenmeldung nicht notwendig. Ansonsten sollte jeder Unfall/Schaden, an dem Sie die alleinige Schuld oder eine Teilschuld tragen, innerhalb einer Woche gemeldet werden. Wurde jemand schwer verletzt oder getötet, sollte dies bereits innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt werden. Hat Ihr Unfallgegner den Schaden definitiv allein verschuldet, wenden Sie sich bitte direkt an dessen Haftpflichtversicherung.


Bußgeld- und Punktekatalog

Falschparken oder zu schnelles Fahren auf der Autobahn – je nach Verkehrsverstoß müssen Sie mit Geldbußen, Punkten in Flensburg oder sogar Fahrverbot rechnen. Zurich gibt Ihnen einen Überblick über die aktuellen Regelungen, die je nach Gefährdung oder Schädigung anderer von den unten stehenden Angaben abweichen können./


Verwarnungsgelder

Bei geringfügigen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung wird ein Verwarnungsgeld verhängt. Dieses erspart das Bußgeldverfahren. Verwarnungsgelder können in einer Höhe von bis zu 55 Euro festgesetzt werden. Es erfolgt kein Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg.